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Parteiengehör im Zusammenhang mit Schätzungen der Bemessungsgrundlage
ZWF 2026/31
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Parteiengehör auch bei einer erfolgten Schätzung gemäß § 184 BAO zu wahren und den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. Schätzungsergebnisse unterliegen zudem einer Begründungspflicht. Die Begründung muss in der Form erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, für den Abgabepflichtigen - wie auch den VwGH - nachvollziehbar ist. Es ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgebrachten, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen. Da im gegenständlichen Fall dem Revisionswerber erstmals im Rahmen der Entscheidung die der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und S. 156 die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zur Kenntnis gebracht wurden, lag ein relevanter Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führte.