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Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis, BFG vom 05.05.2026, RV/7300013/2026

Abgabenhinterziehungen und Verwendung einer gefälschten Rechnung iSd § 51b FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 196).
Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird („Lugurkunde“, vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 293 Rz 19).
Verfälscht werden kann nur ein Beleg, der bereits existiert. Verfälschen bedeutet, dass der Inhalt des Belegs nachträglich unbefugt abgeändert wird, wobei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller des Belegs oder der Beleg von einem anderen Aussteller. (Vgl ErlRV 2598 BlgNR 27. GP, 2, mit Verweis auf Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 223 Rz 196.)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. 2001, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl SpS **1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , die antragsgemäß unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 160 Abs. 4 FinStrG stattgefunden hat, in angekündigter Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten **AB1** sowie der Schriftführerin **S1** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Schuldspruch Punkt B) und im Strafausspruch wie folgt abgeändert:

B) Herr ***Bf1*** ist schuldig, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen und mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgabenrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen unrichtige Belege, nämlich die gefälschte Rechnung vom mit Rechnungsnummer 90022301021097 verwendet zu haben.

Über Herrn ***Bf1*** wird gemäß §§ 33 Abs. 5 und 51b Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen festgesetzt.

Die Kosten werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl SpS **1**, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) ist schuldig erkannt, vorsätzlich

A) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zeitraum

06/2024 in Höhe von € 1.383,40
07/2024 in Höhe von € 4.523,43
08/2024 in Höhe von € 6.035,33
09/2024 in Höhe von € 5.934,87
10/2024 in Höhe von € 7.099,15
11/2024 in Höhe von € 10.373,09
12/2024 in Höhe von € 1.792,57

in Summe somit € 37.141,84, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,

sowie

B) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen und mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen unrichtige Belege verwendet zu haben.

Der Beschuldigte habe hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b Abs 1 FinStrG begangen und werde hierfür gemäß § 33 Abs 5 FinStrG bzw. § 51b Abs 2 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 20 000,--, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Tagen trete, erkannt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt:

"Trotz ordnungsgemäß hinterlegter Ladung erschien der Beschuldigte nicht zur Verhandlung vor dem Spruchsenat, so dass in seiner Abwesenheit nach § 126 FinStrG zu verhandeln und zu entscheiden war. Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der am 2001 in Wien geborene Beschuldigte ist finanzbehördlich unbescholten. Er ist derzeit arbeitslos und hat ein Einkommen i.H.v. € 1.200.- monatlich. Sorgepflichten hat er keine, über allfälliges Vermögen ist nichts bekannt. Der Beschuldigte war im gegenständlichen Zeitraum als selbstständig erwerbstätiger Unternehmer tätig und im Besitz folgender Gewerbeberechtigungen:

- Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent
- Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)

Standort der Gewerbeberechtigungen war in Betriebsort. Betrieben wurde ein Gebrauchtwagenhandel, außerdem wurden KFZ-Reparaturen durchgeführt.

Entgegen der den Beschuldigten diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung unterließ er es, die Umsatzsteuervoranmeldungen für den im Spruch genannten Zeitraum iHv insgesamt € 37.141,84 abzugeben, womit die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum nicht vorangemeldet war, welchen Umstand er nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten.

Darüber hinaus verwendete der Beschuldigte mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen unrichtige Belege zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen und .

Der Schaden ist geringfügig, nämlich mit 9 %, gutgemacht.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie jene zu den Einkommensverhältnissen und zur Sache selbst ergeben sich aus dem Strafakt, dem Veranlagungsakt bzw. den vom Amtsbeauftragten vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit dem Geständnis des Beschuldigten zur objektiven Tatseite.

Das Finanzverfahren beruht auf den Feststellungen der Abgabenbehörde im Zuge einer Außenprüfung (Bericht vom ). Grund der Prüfung war eine auffällige Rechnung, ausgestellt von der **U1** B.V., die im Zuge eines Vorhalteverfahren der Abgabenbehörde nachgereicht wurde, wobei der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag nicht mit dem angegebenen Nettobetrag, und der angegebene Tachostand nicht mit dem Gutachten der § 57a-Überprüfung übereinstimmten.

Der Beschuldigte wurde am aufgefordert, bis zur Überprüfung des in der Umsatzsteuervoranmeldung von 11/2024 geltend gemachten Vorsteuerabzuges die diesbezüglichen Belege zur Einsichtnahme vorzulegen, woraufhin u.a. die gegenständliche Rechnung vorgelegt wurde.

Deshalb wurde ein Auskunftsersuchen an den Rechnungsleger gestellt, der daraufhin mitteilte, dass die vorgelegte Rechnung in dieser Form nicht ausgestellt wurde, da das angegebene Fahrzeug differenzbesteuert und somit ohne Umsatzsteuer verkauft wurde. Der Rechnungsbetrag belief sich auf € 3.202,00 (statt wie vom Beschuldigten vorgelegt € 43.524,00), außerdem waren Rechnungsdatum, Kilometerstand und Fahrzeugmodell unterschiedlich.

Im Zuge der folgenden Umsatzsteuersonderprüfung wurden (nach telefonischer Prüfungsanmeldung, jedoch vor Prüfungsbeginn) am berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 07-12/2024 eingebracht.

Am langten die Mitteilung über die Betriebsaufgabe mit sowie eine Selbstanzeige bezugnehmend auf die berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen ein, wonach Umsatzsteuer für differenzbesteuerte Fahrzeuge geltend gemacht wurde.

Die vorgelegte Buchhaltung wies erhebliche Mängel auf:
- Keine Belege zu bestimmten Aufwandsbuchungen
- Kein Einzelsteuernachweis, es wurde lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Prüfungszeitraums vorgelegt
- Die Summen der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den eingereichten Daten stimmten nicht mit den Summen des Buchungsjournals überein.

Deshalb wurde dem Beschuldigten eine Schätzung gem. § 184 BAO angedroht, wobei diese zu diesem Zeitpunkt nicht verkaufte Autos beinhaltete. Nach Vorlage weiterer Ausgangsrechnungen bzw. Bankunterlagen wurde jedoch von der Hinzuschätzung dieser nicht verkauften Autos abgesehen. Schätzungsgrundlage waren die vorliegenden Rechnungen der **U1** B.V. sowie die Ausgangsrechnungen, anhand derer ein Gewinnaufschlag von 1,77 berechnet wurde. Da nicht auszuschließen war, dass Fahrzeige auch von anderen Händlern bezogen wurden, wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% hinzugerechnet.

Es wurden außerdem Fehler in der Berechnung der Differenzbesteuerung festgestellt, da der vom Beschuldigten angesetzte Einkaufspreis von den vorliegenden Eingangsrechnungen abweicht. Die Berechnung wurde im Zuge der Prüfung von der Abgabenbehörde richtiggestellt.

Abschließend wurde eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen, da einerseits im Zusammenhang mit Versicherungen der falsche Umsatzsteuersatz ausgewiesen wurde, andererseits Rechnungen zum Nachweis des berechtigten Vorsteuerabzugs nicht vorgelegt werden konnten. Die Vorsteuer wurde daher pro Monat auf € 700,00 geschätzt.

Der strafbestimmende Wertbetrag entspricht den Feststellungen im Zuge der Prüfung, wobei der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% abgezogen wurde.

Die schriftliche Rechtfertigung des Beschuldigten langte am ein. In dieser führt er aus, es sei aufgrund organisatorischer Mängel und seiner persönlichen Überforderung, bedingt durch die schwere Erkrankung seines Stiefvaters, zu den fehlerhaften Angaben und Versäumnissen gekommen. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine vorsätzliche Abgabenverkürzung vorgelegen, er bedaure sein Fehlverhalten und sei bestrebt, die offenen Forderungen vollständig zu begleichen.

Bezüglich der Verwendung eines unrichtigen Belegs gibt der Beschuldigte an, es habe sich dabei um eine interne Vorlage gehandelt, welche nicht zur Vorlage an das Finanzamt bestimmt gewesen sei. Aufgrund der stressigen Gesamtsituation und des Zeitdrucks seien versehentlich alle gefundenen Belege für den betroffenen Zeitraum übermittelt worden, ohne zu bemerken, dass sich gegenständlicher Entwurf darunter befand. Es habe jedenfalls keine Täuschungsabsicht bestanden. Er erkläre sich bereit, die offenen Forderungen zu begleichen, und sei bemüht, seinen Verpflichtungen vollständig und zeitgerecht nachzukommen. Zusammengefasst ist hier somit von einem Geständnis zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen auszugehen.

Diese Feststellungen vermögen den Senat aber auch von der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu überzeugen. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person, die Inhaberin zweier Gewerbeberechtigungen ist, ist beim Beschuldigten jedenfalls von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen und lässt sich diesbezüglich auch die Wissentlichkeit bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen ableiten. Der Beschuldigte wusste aufgrund seiner Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer auch über die ordnungsgemäße Führung von Büchern und Aufzeichnungen Bescheid. Zur Verwendung des unrichtigen Beleges wird den diesbezüglichen Ausführungen des Amtes für Betrugsbekämpfung beigepflichtet, wonach die Verantwortung des Beschuldigten unglaubwürdig sei, da es sich beim vorgelegten Beleg um eine vermeintliche Eingangsrechnung eines anderen Unternehmens handelt, der Beschuldigte somit nicht der Rechnungsleger war. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unternehmer interne Vorlagen von Rechnungen fremder Firmen besitzen, und diese in ihr Rechenwerk zur Berechnung der Umsatzsteuer aufnehmen, zumal diese Berechnung dadurch ebenfalls unrichtig erfolgen würde.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den bereits festgestellten, nachvollziehbaren Ermittlungen des Amtes für Betrugsbekämpfung und wurde die Höhe zu keinem Zeitpunkt bekämpft.

Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:

Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Somit ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Wie zu A) festgestellt, hat der Beschuldigte sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Nach § 51b FinStrG macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Wie zu B) festgestellt, hat der Beschuldigte sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG zu verantworten.

Im Zuge der Prüfung wurden zwar berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht, aber nicht alle für die Verkürzung bzw. den Abgabenausfall bedeutenden Umstände offengelegt und erwies sich deren Berechnung als unvollständig. Deshalb, und da auch die Nachforderungen nicht entrichtet wurden, konnte der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung gem. § 29 FinStrG zuerkannt werden.

Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die zu 9 % erfolgte, geringe Schadensgutmachung, das faktische Geständnis, die Selbstanzeige, die im Tatzeitraum angespannte persönliche Lage und die Unschärfe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"Ich ersuche um erneute Überprüfung der Entscheidung, da ich den Sachverhalt klarstellen möchte und die Strafhöhe in meiner derzeitigen Situation nicht nachvollziehbar ist.

lch habe keine Vorladung oder Verständigung über einen Termin erhalten und hatte somit keine Möglichkeit, persönlich Stellung zu nehmen. Dies habe ich auch am telefonisch einer Kollegin lhrer Behörde mitgeteilt, da mir zu diesem Zeitpunkt erstmals bewusst wurde, dass ein Verfahren bzw. Termin stattgefunden haben soll.

lch möchte ausdrücklich festhalten, dass es zu keinem Zeitpunkt meine Absicht war, jemanden zu täuschen oder vorsätzlich gegen Vorschriften zu verstoßen.

Aufgrund meiner schwierigen privaten Situation war ich in den vergangenen Monaten stark belastet. Ehrlicherweise muss ich zugeben, dass ich dadurch meine Buchhaltung vernachlässigt bzw. verschlammt habe, da mir meine privaten Umstände zunehmend über den Kopf gestiegen sind.

Zusätzlich befinde ich mich seit dem tt.01.2026 im Privatkonkurs. Ab dem habe ich einen gerichtlich geregelten Zahlungsplan in Höhe von € 755,00 monatlich über eine Laufzeit von 72 Monaten zu erfüllen.

Das Finanzamt ist Teil dieses Zahlungsplans und erhält über die gesamte Laufzeit einen Gesamtbetrag von € 22.001,04 zurück. Dadurch wurde mein finanzieller Rahmen bereits auf das Existenzminimum reduziert.

Eine zusätzliche Geldstrafe in dieser Höhe stellt für mich eine untragbare und existenzgefährdende Belastung dar.

lch bin seit dem wieder berufstätig und bemühe mich sehr, meine finanzielle Situation zu stabilisieren. lch ersuche daher dringend darum, dass mein Arbeitgeber von diesem Verfahren keine Kenntnis erlangt, da ich andernfalls meinen Arbeitsplatz verlieren könnte, was meine Existenz vollständig gefährden würde.

lch ersuche daher um Berücksichtigung dieser Umstände sowie um eine angemessene Neubewertung des Verfahrens und der Strafhöhe.

lch ersuche außerdem um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Einspruchs und um lnformation über die weiteren Schritte."

Dem am eingelangten Antrag auf Strafherabsetzung gemäß § 23 FinStrG ist Folgendes zu entnehmen:

"ergänzend zu meiner eingebrachten Beschwerde vom stelle ich hiermit ausdrücklich den Antrag auf Herabsetzung der verhängten Geldstrafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgrundsätze gemäß § 23 FinStrG.

Gemäß § 23 FinStrG sind bei der Strafbemessung die Schuld, allfällige Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

In meinem Fall liegen mehrere gewichtige Milderungsgründe vor:

1.Unbescholtenheit - Ich bin bislang finanzstrafrechtlich wie auch allgemein strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

2.Fehlende Täuschungsabsicht - Es bestand keine vorsätzliche Absicht, Abgaben zu verkürzen. Aufgrund meiner Tätigkeit im Zusammenhang mit § 57a-Gutachten war mir bewusst, dass Fahrgestellnummern sowie Kilometerstände jederzeit überprüfbar sind. Eine bewusste Manipulation wäre daher widersinnig gewesen. Die betreffende Rechnung diente internen Berechnungszwecken und war nicht als endgültige buchhalterische Grundlage gedacht. Die Fehler entstanden aus organisatorischer Überforderung.

3.Kooperationsbereitschaft - Ich habe im Ermittlungsverfahren mitgewirkt und Stellungnahmen eingebracht.

4.Wirtschaftliche Notlage - Über mein Vermögen wurde am tt.01 .2026 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Ab habe ich monatlich EUR 755,00 über 72 Monate im Rahmen eines Zahlungsplans zu leisten. Meine finanziellen Mittel bewegen sich am Existenzminimum. Eine Geldstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 ist faktisch nicht tragbar und existenzgefährdend.

5.Stabilisierung der Lebensverhältnisse - Seit bin ich wieder unselbständig berufstätig und bemühe mich ernsthaft um wirtschaftliche Konsolidierung. Der Erhalt meines Arbeitsplatzes ist essenziell für die Erfüllung meiner Verpflichtungen.

Bezüglich meines Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung halte ich fest, dass mir keine Hinterlegungsanzeige zugegangen ist und ich keine tatsächliche Kenntnis vom Termin hatte. Wäre mir dieser bekannt gewesen, hätte ich selbstverständlich persönlich teilgenommen.

Ich ersuche daher um deutliche Strafherabsetzung auf ein meiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechendes Maß.

Sollte eine Geldstrafe in reduzierter Höhe dennoch aufrechterhalten werden, erkläre ich mich - soweit gesetzlich vorgesehen - bereit, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Dabei ersuche ich zu berücksichtigen, dass ich voll berufstätig bin und eine solche Leistung nur außerhalb meiner regulären Arbeitszeiten möglich wäre.

Ich versichere, aus den damaligen Fehlern gelernt zu haben und künftig sämtliche Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen."

In einer Stellungnahme vom teilte der Beschuldigte mit, "dass ich zum anberaumten Verhandlungstermin am leider nicht persönlich erscheinen kann.

Aufgrund einer aktuell sehr sensiblen beruflichen Situation, insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Beförderung, würde ein Bekanntwerden des Verfahrens in meinem Betrieb für mich erhebliche Nachteile mit sich bringen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich in dieser Phase von einer persönlichen Teilnahme absehen muss und die Verhandlung in meiner Abwesenheit durchgeführt wird.

Gleichzeitig möchte ich mich inhaltlich zu den Vorwürfen äußern. Es lag zu keinem Zeitpunkt in meiner Absicht, Abgaben zu hinterziehen oder jemanden zu täuschen.

Die entstandene Situation ist vielmehr auf eine für mich äußerst belastende persönliche Phase zurückzuführen. Im Jahr 2024 war ich mit mehreren schwerwiegenden Ereignissen konfrontiert, darunter die schwere Erkrankung und der anschließende Verlust meines Stiefvaters sowie die Trennung von meiner damaligen Lebensgefährtin. Diese Umstände haben dazu geführt, dass ich den Überblick über meine finanziellen Angelegenheiten verloren habe und Fehler passiert sind, die ich ausdrücklich bedaure.

Rückblickend habe ich erkannt, dass meine Buchhaltung in dieser Zeit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt wurde und dabei Unstimmigkeiten entstanden sind, für die ich die volle Verantwortung übernehme. Ich habe aus diesen Fehlern gelernt und inzwischen Maßnahmen gesetzt, um künftig eine ordnungsgemäße und transparente Abwicklung meiner finanziellen Angelegenheiten sicherzustellen.

Ursprünglich war es bereits mein Plan, den Betrieb mit Ende 2024 einzustellen. Aufgrund bestehender finanzieller Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit mehreren Fahrzeugen, war ich jedoch bemüht, diese zuvor geordnet zu verwerten, um zusätzliche finanzielle Belastungen möglichst gering zu halten und eine weitere Verschlechterung meiner Situation zu vermeiden.

Ich befinde mich derzeit in einem Schuldenregulierungsverfahren. Im Rahmen dessen erhält das Finanzamt insgesamt über 22.000 €, wobei sich meine monatliche Rückzahlungsrate derzeit auf 755 € beläuft. Durch diese laufenden Zahlungen befinde ich mich bereits am Existenzminimum und verfüge über keinen nennenswerten finanziellen Spielraum. Ich leiste diese Zahlungen regelmäßig und bemühe mich, meinen Verpflichtungen vollständig nachzukommen, was meinen ernsthaften Willen zur Schadenswiedergutmachung unterstreicht.

Zusätzlich befinde ich mich in einer wichtigen persönlichen Lebensphase, da ich in naher Zukunft Vater werde. Dies hat meine Einstellung nachhaltig verändert und bestärkt mich darin, künftig ein geordnetes und verantwortungsbewusstes Leben zu führen.

Ich habe die gegenständliche Situation zum Anlass genommen, mein Verhalten grundlegend zu überdenken und sicherzustellen, dass sich derartige Fehler nicht wiederholen.

Für den Fall, dass eine Strafe verhängt wird, ersuche ich um Berücksichtigung meiner eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit sowie meiner laufenden Rückzahlungen und ersuche gegebenenfalls um eine entsprechend angepasste Zahlungserleichterung.

Ich ersuche daher höflich um Berücksichtigung meiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation, meiner gezeigten Einsicht sowie meiner Bemühungen um Schadenswiedergutmachung und bitte um eine möglichst milde Entscheidung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die aktuelle Verhandlung des Finanzstrafsenates aufgrund eines begründeten Antrages des Beschuldigten vom - trotz seiner angekündigten Nichtteilnahme - gemäß § 160 Abs. 4 FinStrG iVm § 127 Abs. 2 lit. a FinStrG unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.

Festgestellter Sachverhalt:

Nach Anmeldung einer Betriebsprüfung am erstattete der Beschuldigte am eine Selbstanzeige für den Zeitraum 07-11/2024 wie folgt ein:

"Ich würde gerne eine Selbstanzeige für mich machen, da ich leider für die Umsatzsteuervoranmeldung der Monate 7,8,9,10 und 11 versehentlich die Umsatzsteuer in meiner Buchhaltung gebucht habe für die Fahrzeuge was Differenzbesteuert waren, da ich die letzten Monate leider nicht aktiv darauf geachtet habe aufgrund privater Schwierigkeiten sind mir leider diese Fehler unterlaufen, wurden aber bereits alle ausgebessert und die gesamte Buchhaltung wurde auf Richtigkeit korrigiert. Ich bitte sie daher um Verständnis und um Kenntnisnahme meiner Selbstanzeige. Die falsch ausgestellten Umsatzsteuern was ausgezahlt wurden werden natürlich zurückerstattet."

Mangels Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen, aus denen die Verkürzungsbeträge errechnet werden hätten können und der Tatsache, dass auch binnen Monatsfrist eine Entrichtung nicht erfolgt ist, konnte der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen.

Laut BP-Bericht vom betrieb der Beschuldigte seit ein Einzelunternehmen in Betriebsort. Von bis hatte er eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent. Am wurde ein Antrag auf Betriebsaufgabe eingebracht.

Der Grund der Umsatzsteuersonderprüfung war eine auffällige Rechnung, die im Zuge einer Kontrolle dem Innendienst nachgereicht wurde (Rechnungsdatum , Rechnungsnummer 90022401021097). Der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag (20%) passte nicht zum angegebenen Nettobetrag und der angegebene Tachostand stimmte nicht mit dem Gutachten der § 57a Überprüfung überein.

Bei folgenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen kam es laut Buchungen am Abgabenkonto zu Auffälligkeiten:

UVA 06/2024 mit Gutschrift von € 1.374,36 am gemeldet, am Rückzahlung beantragt und durchgeführt; am nach BP festgesetzt in Höhe von € 1.374,36 plus € 285,67; gesamt € 1.660,03 nicht entrichtet.

UVA 07/2024 mit Gutschrift von € 4.370,87 am gemeldet; am Rückzahlung beantragt und durchgeführt; am nach BP festgesetzt in Höhe von € 4.370,87 plus € 449,83; gesamt € 4.820,70 nicht entrichtet.

UVA 08/2024 mit Gutschrift von € 5.897,46 am gemeldet; am Rückzahlung beantragt und durchgeführt; am nach BP festgesetzt in Höhe von € 5.897,46 plus € 344,33; gesamt € 6.241,79 nicht entrichtet.

UVA 09/2024 mit Gutschrift von € 4.476,23 am gemeldet; am Rückzahlung beantragt und durchgeführt; am nach BP festgesetzt in Höhe von € 5.934,87 plus € 2.178,67; gesamt € 8.113,54 nicht entrichtet.

UVA 10/2024 mit Gutschrift von € 6.103,13 am gemeldet; am Rückzahlung beantragt und durchgeführt; am nach BP festgesetzt in Höhe von € 6.103,13 plus € 1.402,17; gesamt € 7.505,30 nicht entrichtet.

UVA 11/2024 mit Gutschrift von € 9.926,40 am gemeldet; am Rückzahlung beantragt und durchgeführt; am nach BP festgesetzt in Höhe von € 9.926,40 plus € 703,00; gesamt € 10.629,40 nicht entrichtet.

UVA 12/2024 mit Gutschrift von € 1.442,56 am gemeldet; am Rückzahlung beantragt und durchgeführt; am nach BP festgesetzt in Höhe von € 1.442,56 plus € 759,83; gesamt € 2.202,39 nicht entrichtet.

Beim BG Floridsdorf wurde ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt. Mit Beschluss vom wurde der Zahlungsplan angenommen. Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanes: Die Quote beträgt 28 %, zahlbar in 72 monatlich gleichbleibenden, aufeinanderfolgenden Teilquoten zu je 0,388888888 Prozent. Die erste Teilquote ist am fällig. Die letzte Teilquote ist längstens bis zum fällig.

Mit Beschluss vom ist der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt.

Infolge Schuldenregulierungsverfahren wurden € 78.573,23 (darin enthalten U 7-12/2024) vom Finanzamt von der Einbringung ausgesetzt.

Als strafbestimmende Wertbeträge errechnen sich (Verkürzungsbeträge ohne Sicherheitszuschläge) folgende Umsatzsteuern, die weder mit Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet noch fristgerecht entrichtet wurden, obwohl dem Beschuldigten die Frist bis 15. des zweitfolgenden Monats bekannt war:

UVZ 06/2024 in Höhe von € 1.383,40 (statt € 1.660,03)
UVZ 07/2024 in Höhe von € 4.523,43 (statt € 4.820,70)
UVZ 08/2024 in Höhe von € 6.035,33 (statt € 6.241,79)
UVZ 09/2024 in Höhe von € 5.934,87 (statt € 8.113,54)
UVZ 10/2024 in Höhe von € 7.099,15 (statt € 7.505,30
UVZ 11/2024 in Höhe von € 10.373,09 (statt € 10.629,40)
UVZ 12/2024 in Höhe von € 1.792,57 (statt € 2.202,39)
in Summe somit € 37.141,84.

Zudem hat der Beschuldigte eine Rechnung der **U1** B.V., insoweit verfälscht und in seiner Buchhaltung verwendet, als durch diese gefälschte Rechnung ein Vorsteuerbetrag von € 8.704,80 vorgetäuscht wurde. Laut Unterlagen der Betriebsprüfung wurde dieser Betrag für November 2024 als Vorsteuer geltend gemacht. Damit wurde die gefälschte Rechnung eindeutig verwendet.

Bei genauerer Betrachtung der Fälschung fällt auf, dass sich aus dem Nettobetrag von € 34.819,20 beim angegebenen Steuersatz von 20% rechnerisch nur eine Vorsteuer von € 6.963,84 ergeben würde. Tatsächlich wurde ein Steuersatz von 25% verwendet und ein Vorsteuerbetrag von € 8.704,80 vorgetäuscht.

Wofür diese Rechnung als Vorlage dienen hätten sollen, hat der Beschuldigte nicht mitgeteilt. Als Vorlage wäre die Umsatzsteuer jedenfalls immer falsch berechnet worden, da hier ein Steuersatz von 25% zur Anwendung kam.

Beweiswürdigung:

Aus dem Abgabenkonto des Unternehmens ist zu ersehen, dass jeweils kurz nach Ende des Voranmeldungszeitraumes Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden und jeweils zeitnah die Rückzahlung beantragt wurde. Aus den im Sachverhalt oben detailliert dargestellten Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten Abgabenverkürzungen, wobei es Aufgabe des Beschuldigten als Betreiber des Einzelunternehmen gewesen wäre, die Umsatzsteuerbeträge in korrekter Höhe zu berechnen bzw. zu entrichten. Bei eigenständiger Würdigung der Ergebnisse der Betriebsprüfung bestehen keine Bedenken, diese Ergebnisse dem Finanzstrafverfahren zugrunde zu legen. Da die Erklärungsfrist zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2024 noch offen war, war noch keine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zur Umsatzsteuer 2024 zu prüfen.

Laut Zahlungsplan hat der Beschuldigte monatlich € 755,00 zu zahlen, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt. Bei einer Quote von 28 % sollten bei vollständiger Entrichtung aller Raten demnach € 10.399,71 der strafbestimmenden Wertbeträge an das Finanzamt bezahlt worden sein. Darüber hinaus ist von einem endgültiger Abgabenausfall auszugehen.

Der Rechtfertigung des Beschuldigten vom ist zur gefälschten Rechnung Folgendes zu entnehmen:

Bezüglich der Rechnung der **U1** B.V. möchte ich klarstellen, dass der betreffende Beleg lediglich eine interne Vorlage meinerseits zur Berechnung der Umsatzsteuer darstellte und nicht zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt war.

Wenn die gefälschte Rechnung als Vorlage zur Umsatzsteuerberechnung dienen sollte ist schon auffällig, dass durch diese ein Vorsteuerbetrag von € 8.704,80 vorgetäuscht wurde. Bei genauerer Betrachtung der Fälschung fällt auf, dass sich aus dem Nettobetrag von € 34.819,20 bei korrektem Steuersatz von 20% nur eine errechnete Vorsteuer von € 6.963,84 ergeben würde. Wenn hier jedoch behauptet wird, diese Rechnung sollte als Vorlage dienen, stellt sich die Frage, ob die Umsatzsteuer immer falsch berechnet werden hätte sollen, indem hier ein Steuersatz von 25% zur Anwendung kommt? Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge geprüft und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben korrigiert.

Der Beschuldigte hat in den oben dargestellten Umsatzsteuervoranmeldungszeitäumen jeweils sehr zeitnah Vorsteuer-Gutschriften geltend gemacht und auch jeweils die Rückzahlung beantragt. Daraus kann abgeleitet werden, dass dem Beschuldigten die Frist zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung bis 15. des zweitfolgenden Monats bekannt war, sodass die objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorliegt.

Zudem hätte der Nettobetrag der gefälschten Rechnung von € 34.819,20 als Aufwand Auswirkung auf die mögliche Einkommensteuer 2024 des Beschuldigten haben können. Bei einem Grenzsteuersatz von 40% laut Einkommensteuerbescheid 2024 vom wäre das immerhin eine mögliche Steuerersparnis an Einkommensteuer 2024 von (40% von € 25.487 = € 10.194,80 plus 30% von € 9.332,20 = € 2.799,66) € 12.994,46. Gesamt wäre damit eine (weitere) Abgabenhinterziehung von (€ 8.704,80 Umsatzsteuer + € 12.994,46 Einkommensteuer =) € 21.699,26 mit einem rechnerischen Strafrahmen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG von € 43.398,52 möglich gewesen.

Dass die gefälschte Rechnung im Unternehmen des Beschuldigten verwendet wurde, ist allein durch die Tatsache belegt, dass diese Rechnung als Nachweis einer zustehenden Vorsteuer für November 2024 dem Finanzamt übermittelt (und damit verwendet) wurde, was auch im Rahmen der Betriebsprüfung so festgestellt wurde.

Damit ist auch die objektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG erfüllt.

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt
b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden,
d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.

§ 51b Abs. 1 FinStrG: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu den Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().

Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Soweit der Beschuldigte einwendet, "es lag zu keinem Zeitpunkt in meiner Absicht, Abgaben zu hinterziehen oder jemanden zu täuschen." Ist festzuhalten, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Wer zu Unrecht (zu hohe oder gar nicht) zustehende Vorsteuerbeträge geltend macht, der weiß auch, dass damit zumindest vorübergehend eine Abgabenverkürzung bewirkt wird, wenn die den selben Voranmeldungszeitraum betreffende Umsatzsteuerzahllast nicht auch bekannt gegeben oder entrichtet wird. Die Termine zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen waren dem Beschuldigten insoweit schlüssig bekannt, als er jeweils schon kurz nach Ablauf der hier verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume jeweils eine Gutschrift an Vorsteuer gemeldet und kurz danach jeweils die Rückzahlung beantragt hat.

Damit hat der Beschuldigte jedenfalls davon Kenntnis, dass die oben genannten Umsatzsteuerbeträge nicht zustehen würden, sodass die geforderte Wissentlichkeit gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegeben ist.

Zur Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG:

Laut Erläuternden Bemerkungen zu § 51b FinStrG sollte mit der Schaffung dieser Bestimmung der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden, welche in den vergangenen Jahren budgetäre Einbußen zur Folge hatten. Unter Schein- und Deckungsrechnungen sollen verfälschte, falsche oder unrichtige Belege zu verstehen sein, welche einen Geschäftsvorgang vortäuschen oder dessen wahren Gehalt verschleiern. Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 196). Ein Beleg ist falsch, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 170). Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird ("Lugurkunde", vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 293 Rz 19). Mit der Einführung dieser Finanzordnungswidrigkeit soll aufgrund der Kurzlebigkeit der meisten Scheinunternehmen und damit einhergehender fehlender Greifbarkeit von Verantwortlichen und Vermögenswerten ein zeitnahes und wirksames Vorgehen gewährleistet werden. Dies kann faktisch nur durch Vorverlegung des strafbaren Deliktsbereichs in das bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungsstadium wirksam erreicht werden. Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 196). Ein Beleg ist falsch, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 170). Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird ("Lugurkunde", vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 293 Rz 19). Unter den Begriff "verwendet" fällt auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an dritte Personen. Mit Einführung des § 51b FinStrG soll eine abschreckende Sanktion auch für alle sonstigen Fälle der Erstellung und Verwendung von verfälschten, falschen und unrichtigen Belegen für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen geschaffen werden.

Den von § 51b FinStrG umfassten Manipulationen ist eine hohe kriminelle Energie inhärent, sodass laut damaliger Regierungsvorlage die vorgesehene Höchststrafe von 100 000 Euro angemessen ist.

Den objektiven Tatbestand verwirklicht, wer einen Beleg verfälscht, einen falschen oder unrichtigen Beleg herstellt oder einen verfälschten, falschen oder unrichtigen Beleg verwendet. Mit dem Verfälschen eines Belegs, dem Herstellen eines falschen oder unrichtigen Belegs oder dem Verwenden eines verfälschten, falschen oder unrichtigen Belegs ist das Tatbild erfüllt; das Eintreten eines Erfolgs wird nicht verlangt.

Verfälscht werden kann nur ein Beleg, der bereits existiert. Verfälschen bedeutet, dass der Inhalt des Belegs nachträglich unbefugt abgeändert wird, wobei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller des Belegs oder der Beleg von einem anderen Aussteller. (Vgl ErlRV 2598 BlgNR 27. GP, 2, mit Verweis auf Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 223 Rz 196.)

Das Delikt nach § 51b FinStrG ist mit der Verwendung durch Aufnahme in die Buchhaltung vollendet und bleibt als Dauerdelikt bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung bestehen.

Im Fall der Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG unter Heranziehung eines Belegs, dessen Herstellung oder Verwendung bereits im Vorfeld nach § 51b FinStrG bestraft wurde, steht der Verfolgung nach § 33 FinStrG das Doppelverfolgungs- und bestrafungsverbot (Art 4 des 7. ZP zur EMRK [ne bis in idem]) nicht entgegen. Eine Tatidentität (idem) ist bei den Delikten der §§ 33 und 51b FinStrG nicht gegeben. Während der Täter nach § 33 FinStrG keine oder eine unrichtige Erklärung abgibt, stellt der Täter nach § 51b FinStrG falsche, verfälschte oder unrichtige Belege her oder verwendet solche. Der Unrechtsgehalt des § 51b FinStrG erfasst jenen des § 33 FinStrG nicht zur Gänze.

Fallbezogen ist daraus abzuleiten, dass derjenige, der eine gefälschte oder verfälschte Rechnung erstellt, um daraus im eigenen Rechenwerk Vorsteuer zu lukrieren, obwohl diese gar nicht zusteht, auch weiß, dass er diese verfälschte Rechnung verwendet. Der Beschuldigte hat eine tatsächlich existierende Rechnung der **U1** B.V. insoweit verfälscht, als er dessen Inhalt unbefugt abgeändert und zugleich den Anschein erweckt hat, als stamme sein frei erfundener jetziger Inhalt vom Aussteller.

Insoweit kann die Verwendung einer gefälschten oder verfälschten Rechnung im vorliegenden Fall - auch wenn hier kein Scheinunternehmen vorliegt - nur vorsätzlich erfolgt sein, da der Beschuldigte diese gefälschte Rechnung in seine Buchhaltung aufgenommen und zur Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung verwendet hat. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte diese verfälschte Rechnung als Nachweis einer (nicht zustehenden) Vorsteuer beim Finanzamt eingereicht hat, lässt darauf schließen, dass diese Rechnung eindeutig in der firmeninternen Buchhaltung verwendet wurde.

Damit ist auch die für die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG geforderte subjektive Tatseite gegeben.

Strafbemessung:

§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 51b Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Geldstrafe nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht, vorliegend € 100.000.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Der Spruchsenat wertete beim Erstbeschuldigten als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die zu 9 % erfolgte geringe Schadensgutmachung, das faktische Geständnis, die Selbstanzeige, die im Tatzeitraum angespannte persönliche Lage und die Unschärfe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

Aus dem Abgabenkonto ist zu ersehen, dass bisher lediglich die Umsatzsteuer 06/2024 von € 1.374,36 entrichtet wurde, darüber hinaus sind sämtliche verkürzte Abgaben noch offen. Daher sind von den strafbestimmenden Wertbeträgen von gesamt € 37.141,84 bisher nur 3,7% (statt 9%) an Schadensgutmachung entrichtet.

Bei einer Quote von 28 % laut Schuldenregulierungsverfahren werden bei vollständiger Entrichtung aller Raten bis ins Jahr 2032 demnach € 10.399,71 der strafbestimmenden Wertbeträge an das Finanzamt bezahlt worden sein. Darüber hinaus ist von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen. Zu Gunsten des Beschuldigten wird auch die laufende Schadensgutmachung laut Zahlungsplan als mildernd gewertet.

Für den Finanzstrafsenat ist jedoch der wiederholte Tatentschluss über sieben Monate erschwerend zu werten.

Der aktuelle Wegfall der Spezialprävention, da der Beschuldigte nicht mehr selbständig tätig ist, wird ebenfalls als mildernd gewertet.

Die schlechte wirtschaftliche Lage hat sich insoweit geändert, als der Beschuldigte nicht mehr arbeitslos, sondern unselbständig tätig ist, wobei er monatliche Raten laut Zahlungsplan von € 755,00 zu entrichten hat. Aufgrund des Zahlungsplanes bewegen sich seine finanziellen Mittel am Existenzminimum.

Zu berücksichtigen ist auch die bevorstehende Sorgepflicht für das noch ungeborene Kind.

Würde man nur eine Abgabenhinterziehung bestrafen, wäre von einem Strafrahmen von € 74.283,68 auszugehen.

Für die vorsätzliche Verwendung der verfälschten bzw. gefälschten Rechnung steht ein Strafrahmen bis zu € 100.000 zur Verfügung. Dabei war zu berücksichtigen, dass durch die gefälschte Rechnung ein Vorsteuerbetrag von € 8.704,80 (falscher Umsatzsteuersatz von 25%) vorgetäuscht (und auch geltend gemacht) wurde. Bei genauerer Betrachtung der Fälschung fällt auf, dass sich aus dem Nettobetrag von € 34.819,20 nur eine korrekt errechnete Vorsteuer von € 6.963,84 ergeben würde. Wenn hier behauptet wird, diese Rechnung sollte als Vorlage dienen, würde das nur bedeuten, dass die Umsatzsteuer jeweils falsch berechnet werden hätte sollen!

Zudem hätte der Nettobetrag laut gefälschter Rechnung von € 34.819,20 als Aufwand Auswirkung auf die mögliche Einkommensteuer des Beschuldigten haben können. Bei einem Grenzsteuersatz von 40% laut Einkommensteuerbescheid 2024 vom wären das immerhin eine mögliche Steuerersparnis an Einkommensteuer 2024 von (40% von € 25.487 = € 10.194,80 plus 30% von € 9.332,20 = € 2.799,66) € 12.994,46. Gesamt wäre neben der bereits vollenden Verkürzung an Vorsteuer von € 8.704,80 eine weitere Abgabenhinterziehung von € 12.994,46 mit einem zusätzlichen Strafrahmen von € 25.988,92 möglich gewesen.

Bei Gesamtbetrachtung ergäbe das einen Strafrahmen (inklusive möglicher) Abgabenhinterziehungen von gesamt mehr als € 100.000. Allerdings ist der anzuwendende Strafrahmen für die Finanzordnungswidrigkeit hier mit € 100.000 begrenzt.

Für die Gesamtbeurteilung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG ist auch die Anzahl der verwendeten gefälschten oder verfälschten Rechnungen ausschlaggebend.

Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass eine Abgabenhinterziehung mit dem erweiterten Strafrahmen bei diesen Strafbemessungsgründen bei einem Ersttäter mit einer Geldstrafe von € 15.000,00 angemessen wäre. Es wäre unverhältnismäßig, würde man allein die Finanzordnungswidrigkeit für die Verwendung einer verfälschten Rechnung wesentlich höher bestrafen.

Berücksichtigt man die nunmehr festgestellten Strafzumessungsgründe und die Tatsache, dass hier nur eine verfälschte Rechnung verwendet wurde, ist einzelfallbetrachtet eine Herabsetzung der Geldstrafe auf € 14.000,00 gerechtfertigt. Einer weiteren Reduzierung stehen vor allem generalpräventive Gründe für mögliche Täter, die gefälschte Rechnungen in der Buchhaltung verwenden wollten, entgegen, um eine entsprechende abschreckende Sanktion bei der Erstellung und Verwendung von verfälschten, falschen und unrichtigen Belegen für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen zu schaffen.

Unter den selben Strafzumessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen. Festzuhalten ist, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().

Bei der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde bei eigenständiger Würdigung durch den Senat zugunsten des Beschuldigten das Verhältnis von € 250,00/Tag auf € 400,00/Tag abgeändert.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass beide Reduzierungen in diesem Ausmaß im Einzelfall erfolgt sind, um dem doch sehr jungen Beschuldigten als werdendem Vater eine zweite Chance einzuräumen.

Damit ist auch der Antrag auf Strafherabsetzung, der in dieser Form allein nicht vorgesehen ist, miterledigt.

Zum Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Geldstrafe der Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert werden wird. In dieser Aufforderung zum Strafantritt wird auch die Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nachzulesen sein. Der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen wird dann fristgerecht bei der Finanzstrafbehörde zu stellen sein.

Soweit um eine entsprechend angepasste Zahlungserleichterung ersucht wird, ist festzuhalten, dass darüber nicht in diesem anhängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (allenfalls zur Strafbemessung) nicht entscheidungsrelevant war, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafbemessung bei neuem Delikt
Verweise
Zitiert/besprochen in
Prillinger, Anwendung des § 51b FinStrG in der Praxis, SWK 16/2026, 718
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300013.2026

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAG-28883