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OGH 14.12.1990, 12Os138/81

OGH 14.12.1990, 12Os138/81

Rechtssätze


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Norm
RS0086489
Subjekt der Abgabenhehlerei kann begrifflich stets nur eine vom Vortäter (im Sinne einer der Beteiligungsformen des § 11 FinStrG) verschiedene Person sein.
Normen
RS0086723
Unterläßt es das Erstgericht, bei Vorliegen einer (möglichen) Idealkonkurrenz zwischen dem Tatbestand nach § 12 SGG und § 35 Abs 1 FinStrG, bzw § 37 Abs 1 FinStrG, bei illegaler Einfuhr von Suchtgiften ungeachtet des Unterbleibens eines speziell darauf abzielenden Verfolgungsantrages des öffentlichen Anklägers, auch über das Finanzvergehen trotz Vorliegens der Anzeige des Zollamtes abzusprechen, so kann diese Unterlassung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde (des nicht zur Hauptverhandlung geladenen) Zollamtes bekämpft werden.
Normen
RS0087425
Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde nach § 200 FinStrG im Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die in Tateinheit mit Finanzvergehen zusammentreffen, sind nicht davon abhängig, ob die Finanzstrafbehörde bisher am Verfahren beteiligt wurde oder von einem solchen - mangels einer im § 81 FinStrG vorgesehenen Verständigung - bisher keine Kenntnis hatten.
Normen
RS0087275
Im Gerichtsverfahren ist, - über den Bereich des § 55 FinStrG hinaus - vom Bestand der sich aus der bescheidmäßig (rechtskräftig) endgültigen Abgabenfestsetzung ergebenden Abgabenschuld und der sich daraus ergebenden Abgabenverkürzung, als abgabenrechtliche " Vorfrage" auszugehen.
Normen
AußenhandelsförderungsbeitragsG §3
FinStrG §35
FinStrG §37
UStG 1972 §5
WertZG 1980 §2 ff
RS0052081
Kokain steht (im Gegensatz zu Haschisch) nach § 10 Abs 1 Z2 SGV im erlaubten Verkehr, sodaß bei illegaler Einfuhr neben dem Zoll jedenfalls auch noch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag hinterzogen wurden. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist - da Suchgifte keinem Wertzoll unterliegen - nach § 5 Abs 2 UStG 1972 primär das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt, welches allenfalls gemäß Abs 5 leg cit zu berichtigen ist; kann ein Entgelt nicht nachgewiesen werden (oder liegt keines vor), dann ist der Zollwert maßgebend (§ 5 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 UStG 1972), nach dem auch der Außenhandelsförderungsbeitrag zu bemessen ist (§ 3 AußenhandelsförderungsbeitragsG). Zollwert ist nach § 2 Abs 2 WertZG 1980 der Kaufpreis der zu bewertenden Ware gemäß § 3 leg cit; kann er nach § 3 leg cit nicht ermittelt werden, dann hat die Ermittlung in der Reihenfolge nach §§ 4 bis 7 leg cit zu erfolgen (§ 2 Abs 3 leg cit); ist auch das nicht möglich, dann sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (§ 184 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 47 Abs 4 ZollG, § 8 WertZG 1980).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086489
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAG-27610