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SWK 11, 15. April 2026, Seite 591

Zessionsgebühr: Entgeltlichkeit einer Zession und Urkundenprinzip

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 15 Abs 1, 17 Abs 2, 33 TP 21 GebG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Ehepaar mit Hauptwohnsitz in Österreich schloss in Deutschland einen Vertrag über die Abtretung einer Forderung des Ehemannes (gegenüber einer österreichischen GmbH) an die Ehefrau ab. Eine Kopie des Vertrags wurde von einem österreichischen Notar beglaubigt. Die Abtretung erfolgte im Wege der geschäftlichen Gegenverrechnung. Hintergrund der Abtretung waren Forderungen der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, weil sie in der Vergangenheit zahlreiche Verpflichtungen (Barzahlungen und Haftungsübernahmen) des Ehemannes übernommen hatte. Das Finanzamt setzte die Gebühr nach § 33 TP 21 GebG (samt Erhöhung) fest.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Abtretung habe einen geschäftlichen Hintergrund gehabt und sei nicht unentgeltlich erfolgt. Auch der Inlandsbezug nach § 16 Abs 2 GebG sei gegeben. Als Bemessungsgrundlage sei der im Abtretungsvertrag vereinbarte Betrag der Forderung, der mit der Forderung der Ehefrau gegen den Ehemann gegenverrechnet wurde, anzusetzen.

Rechtliche Beurteilung: Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus; ein solch...

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