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SWK 11, 15. April 2026, Seite 588

Keine Abzugsfähigkeit für im Rahmen einer normalen Betriebsführung anfallende Kartellstrafen

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 20 Abs 1 EStG; § 12 Abs 1 KStG (jeweils idF vor dem AbgÄG 2011).

Sachverhalt und Verfahren: Die Muttergesellschaft eines Konzerns (Revisionswerberin) wurde als Gesamtschuldnerin mit einer weiteren Konzerngesellschaft von der Europäischen Kommission im Jahr 2010 mit einer Geldbuße für kartellrechtswidriges Verhalten belegt. Die dafür gebildete Rückstellung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Konzernmutter habe Kenntnis von der Teilnahme der Tochtergesellschaft am Kartell gehabt und sei Nutznießerin gewesen. Die verhängte Kartellstrafe sei zwar dem Bereich der normalen Betriebsführung zuzuordnen, aber dennoch nicht abzugsfähig.

Rechtliche Beurteilung: Der VwGH hat schon zur Rechtslage vor dem mit dem AbgÄG 2011 ausdrücklich gesetzlich verankerten Abzugsverbot (§ 20 Abs 1 Z 5 EStG und § 12 Abs 1 Z 4 KStG) Geldstrafen im Allgemeinen als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung beurteilt. Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsfü...

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