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Tragweite der Meldeerleichterung gemäß § 5 Abs 5 WiEReG
Automatische Datenübernahme der obersten Führungsebene aus dem Firmenbuch
Ein beträchtlicher Teil der WiEReG-Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer betrifft Gesellschaften, bei denen keine „echten“ wirtschaftlichen Eigentümer vorhanden sind bzw festgestellt werden können, womit diese Gesellschaften die Mitglieder ihrer obersten Führungsebene subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden müssen.
Diese Subsidiärmeldungen können wahlweise manuell oder „mit automatischer Datenübernahme aus dem Firmenbuch“ eingereicht werden. Dieser Beitrag untersucht die Tragweite der Meldeerleichterung gemäß § 5 Abs 5 WiEReG in häufig auftretenden Fällen, in denen die Eintragung eines nachfolgenden Geschäftsführerwechsels im Firmenbuch erst verzögert nach Ablauf der vierwöchigen Änderungsmeldefrist erfolgt.
1. Ausgangslage/Sachverhalt
Die dem WiEReG unterworfenen Rechtsträger (Gesellschaften, Vereine, Stiftungen, Fonds, Trusts etc) sind verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (WE) festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von deren Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Die im Rahmen der jährlichen WE-Überprüfung festgestellten wir...