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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 26.02.2026, RV/7103451/2025

COFAG-NoAG: ist die Rückforderung von zunächst als Fixkosten geltend gemachten Pachtzinsen verfassungswidrig?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der X.GmbH, vertreten durch die V, vom
1. gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , SN, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, und
2. gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , SN, über die Verzinsung der Rückerstattung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszweig des Unternehmens ist der Betrieb einer Bar (Auszug aus dem Firmenbuch, FN).

Die Bf. war Unterpächterin der P.GmbH, die ihrerseits das Geschäftslokal von der V.GmbH gepachtet hatte. Die Verpächterin P.GmbH stellte der Bf. sämtliche Infrastruktur zur Verfügung und verrechnete die Kosten an die Bf. weiter (Beschwerde vom ).
Alleingesellschafter der P.GmbH und der Bf. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum G (Firmenbuchauszüge FN und FN).

Die Bf. beantragte im Zuge der Covid-19 Pandemie Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten zur Kompensation von Umsatzausfällen (Auszüge aus dem Fördermanager).
Der von der Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) in diesem Zusammenhang ausbezahlte Fixkostenzuschuss I beinhaltete u.a. Pachtzahlungen für Zeiträume mit Betretungsverbot.
Am brachte die Bf. einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses (FKZ) 800.000 ein.

Nach einem Ergänzungsgutachten des Finanzamtes (siehe Niederschrift Finanzamt Österreich vom ) teilte die COFAG der Bf. per E-Mail Folgendes mit:
" …..
Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 den geforderten Kriterien entspricht und bewilligt wurde.

Der auf Basis der vorliegenden Daten errechnete Fixkostenzuschuss 800.000 beträgt € 24.010,04. Die Berechnung erfolgte gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000).

Darüber hinaus haben Sie auch einen Antrag auf Fixkostenzuschuss I eingebracht, der bereits ausbezahlt wurde. In Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) und gemäß dem Fixkostenzuschuss I-Fördervertrag ist aus folgendem Grund eine Rückforderung entstanden:

Gemäß Punkt 4.1.3 der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss dürfen Geschäftsraummieten und Pacht für Zeiträume, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, nur insoweit bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses berücksichtigt werden, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war.

Um eine rasche Auszahlung zu ermöglichen, wurden die von Ihnen angesetzten Bestandszinsen zur Gänze bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses berücksichtigt. Weil Sie allerdings in Teilen des Betrachtungszeitraums von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, wurden auch Bestandzinsen bezuschusst, die nicht ansatzfähig sind. Gemäß § 3b Abs. 5 bis 8 ABBAG-Gesetz hat die COFAG diese anteileigen finanziellen Maßnahmen zurückzufordern.

Für den Fixkostenzuschuss I ergibt sich somit eine Rückforderung von:

Forderungsbetrag: € 121.882,09

Um die Zahlungsflüsse zu minimieren und den Aufwand für Sie so gering wie möglich zu gestalten, rechnen wir den noch nicht ausgezahlten Fixkostenzuschuss 800.000 mit dem bereits ausgeschütteten Fixkostenzuschuss I auf:

Fixkostenzuschuss 800.000 - Fixkostenzuschuss I = Differenzbetrag
€ 24.010,04 - € 121.882,09 = € -97.872,05
….."

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt Österreich gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG einen Rückerstattungsanspruch betreffend Fixkostenzuschuss I in der Höhe von 97.872,35 € fest.
Begründend wurde ausgeführt, im Zuge der Neuberechnung der Bestandszinsen FKZ1 (Betrachtungszeitraum 16.03.- abzgl. der Forderung FKZ 800.000) sei seitens der COFAG eine Rückforderung in der Höhe von 97.872,05 € erfolgt. Diese sei telefonisch von der COFAG am 02.05. bzw. am mitgeteilt und mit der Mail vom bestätigt worden. Die rechnerische Ermittlung sei aufgrund der Niederschrift des Finanzamtes Österreich vom erfolgt.

Mit dem ebenfalls hier angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag setzte das Finanzamt Österreich für den Rückerstattungsbetrag Zinsen in der Höhe von 2% über dem Basiszinssatz pro Jahr fest (Nachforderungsbetrag insgesamt 16.452,15 €).

Gegen diese Bescheide brachte die Bf. durch ihre Vertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

"Begründend führen wir folgendes aus:

1. Ausgangslage bzw. Sachverhalt

Der Förderwerber, die ***Bf1***, war Unterpächter eines Nachtlokals (Adresse), als Hauptpächter hat die P.GmbH fungiert. Die P.GmbH hat ihrerseits das Nachtlokal von der V.GmbH verpachtet bekommen.

Die P.GmbH hat dem Förderwerber auch sämtliche Infrastruktur (u.a. KFZ, Telefon etc.) zur Verfügung gestellt und diese an den Förderwerber weiterverrechnet (das Pachtanbot ist bei der Finanzverwaltung aktenkundig).

2. Antragstellunq Fixkostenzuschuss I

Infolge des durch die Corona-Pandemie und der behördlichen Schließung (Betretungsverbot) eingetretenen Umsatzsausfalls (gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019) iHv 100 % wurde vom Förderwerber der Fixkostenzuschuss I (in zwei Tranchen, Antrag Tranche 1 am sowie Antrag Tranche 2 am ) für den Betrachtungszeitraum bis beantragt.

Bezüglich der Aufgliederung der beantragen Fixkosten für Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, iHv EUR 165.460,11 verweisen wir auf die Anlage 1. In diesem Betrag sind auch weiterverrechnete Kosten (im Sinne des oa Pachtanbots) iHv EUR 2.950,66 sowie liegenschaftsbezogene Betriebskosten (It. Pachtvertrag mit der V.GmbH) iHv EUR 4.000,-- enthalten, die daraus resultierende (reine) Pacht wurde somit als Residualwert mit einem Betrag von EUR 158.509,45 ermittelt.

Der beantragte Fixkostenzuschuss hat sich auf EUR 147.544,93 (bei einer Förderquote von 75 %) belaufen, welcher entsprechend den beantragten Tranchen in zwei Teilbeträgen (EUR 73.772,46 am bzw. EUR 73.772,47 am ) zur Auszahlung gelangt ist. Dieser Fixkostenzuschuss beinhaltete somit Pachtzahlunqen für Zeiträume mit Betretunqsverbot.

3. Rückforderung für geltend gemachte Bestandszinsen durch die COFAG bzw. durch die Abgabenbehörde

Mit E-Mail vom seitens der COFAG sowie dem oa Rückerstattungsbescheid vom vom Finanzamt Österreich wurde bzw. wird schließlich ein Betrag von EUR 97.872,05 vom Förderwerber zurückgefordert. Zusätzlich zu diesem Rückerstattungsbetrag wurden Zinsen iHv EUR 16.452,15 (siehe Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gem. § 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-NoAG) vorgeschrieben.

Betreffend die Zusammensetzung dieses Rückförderungsbetrages iHv EUR 97.872,05 verweisen auf unser Mail vom , das an die Finanzverwaltung/Betriebsprüfung übermittelt wurde.

Der Rückforderungsanspruch iHv EUR 97.872,05 setzt sich also aus der Nichtanerkennung des entrichteten Pachtzinses (bestehend aus der reinen Pacht iHv EUR 158.509,45 sowie aus den liegenschaftsbezogenen Betriebskosten iHv EUR 4.000,-) für den Antragszeitraum vom bis (EUR 162.509,45), multipliziert mit der Förderquote von 75%, was einen Betrag von EUR 121.882,09 ergibt, abzüglich der ausstehenden Restforderung seitens unseres Klienten gegenüber der Behörde für den FKZ 800 000 iHv EUR 24.010,04 (also eine kompensierende Gegenforderung) zusammen.

4. Rechtliche Rahmenbedingungen im Zeitablauf

Der oa Rückforderungsbetrag stützt sich dabei auf folgende gesetzliche Grundlagen:

§ 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. Nr. 23/2020 (gültig von bis ) sieht eine Verordnungsermächtigung (in Form einer Richtlinienerlassung) für den Bundesminister für Finanzen für u.a. Höhe und Laufzeit von finanziellen Maßnahmen vor.

In der hierzu ergangenen Verordnung (BGBl. II Nr. 225/2020) sowie in den hierzu ergangenen Richtlinien zum Fixkostenzuschuss I (Inkrafttretensdatum ) als Anhang zu der Verordnung war eine Regelung bezüglich Bestandzinsen bei Unternehmen bzw. Bestandsobjekten, die direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, nachweislich nicht enthalten.

§ 3 Abs. 3b ABBAG-Gesetz (BGBl. I Nr. 86/2024, gültig von bis ) hat wiederum eine Verordnungsermächtigung (in Form einer Richtlinienerlassung) für Rückforderungen für bereits ausbezahlte anteilige finanzielle Maßnahmen vorgesehen.

In der hierzu ergangenen Verordnung (BGBl. Nr. 111/2022) sowie in den hierzu ergangenen Richtlinien zum Fixkostenzuschuss I (Inkrafttretensdatum, ) als Anhang zu der Verordnung wurde eine Änderung in Bezug auf Bestandzinsen bei Unternehmen bzw. Bestandsobjekten, die direkt von einem behördlichen Betretungsverbot (infolge der Corona-Pandemie) betroffen waren (siehe Punkt 4.1.3 der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss vom ) vorgenommen:

Demnach dürfen Bestandzinsen bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses I nur insoweit berücksichtigt werden, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen Zwecke nutzbar war. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einem absoluten Betretungsverbot die tatsächliche Nutzbarkeit gemäß diesen Ausführungen (siehe auch FAQs zum Fixkostenzuschuss I, Punkt F., ergänzte Fassung vom ) Null beträgt und demnach keine Bestandszinsen berücksichtigt werden können, sofern die gern. § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz (It. BGBl. I Nr. 86/2024) betragliche Grenze für Rückforderungs- oder Rückerstattungsansprüche von EUR 12.500,-- (Freigrenze) pro Kalendermonat und Vertragspartner überschritten wurde.

Mit wurden schließlich die zuletzt angeführten Bestimmungen (vollumfänglich) in das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (BGBl I 86/2024) übernommen (siehe § 3 Abs. 1 COFAG-NoAG).

5. Rechtliche Beurteilung und Anträge

Einleitend hierzu halten wir fest, dass die gesetzlichen Grundlagen (wie im Punkt 3. beschrieben) und deren Vollzug (somit die beiden im Betreff erwähnten Bescheide) seitens der Abgabenbehörde betreffend die konkrete Fallkonstellation rechtlich und auch betraglich nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden sind (weil die Rückforderung im COFAG-NoAG so geregelt ist).

Einwendend führen wir diesbezüglich somit ausschließlich verfassungsrechtliche Gründe an:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. zB VfSIg. 12186/1989, 12322/1990, 12479/1990, 12673/1991, 12688/1991, 12944/1991, 13020/1992, 13197/1992, 13461/1993, 13980/1994, 14149/1995, 14515/1996; und ). Der Gerichtshof bleibt bei seiner Ansicht, dass für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Gesetzesänderungen die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen Eingriff sprechenden Gründe maßgeblich sind (vgl. ebenso ).

In diesem Zusammenhang halten wir fest, dass unser Mandant (und beinahe alle österreichischen Unternehmer) durch die im Frühjahr 2020 eingesetzte weltweite Corona-Pandemie und der daraus folgenden behördlichen Maßnahmen (Lockdown, Betretungsverbote etc.) in einem noch nie dagewesenen Ausmaß wirtschaftlich betroffen war.

Die zu seinem wirtschaftlichen Nachteil reichende rückwirkende Gesetzesänderung (durch die nunmehrige Rückforderung der Bestandszinsen für die Pacht einschließlich Zinsen) ist somit in seiner Auswirkung von substanziellem Ausmaß.

Unser Klient konnte aufgrund der damaligen rechtlichen Gegebenheiten davon ausgehen, dass der Förderanspruch des FKZ I zur Gänze zustand, erst später wurde die gesetzliche Grundlage für eine Änderung der Förderrichtlinie geschaffen und somit wurde der bisher zustehende (und auch bereits ausbezahlte) Förderanspruch rückwirkend rückgängig gemacht.

Das Rückwirkungsverbot hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip. Der dort begründete Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Gesetze. Wer von einem Gesetz betroffen ist, kann auf die Geltung der Vorschrift vertrauen.

Die beiden Bescheide sind rechtswidrig ergangen, weil unser Klient auf die ursprünglichen Bestimmungen vertrauen durfte und es sich bei der Corona Pandemie um ein Jahrhundertereignis gehandelt hat, wo die Existenz vieler Unternehmer am Spiel stand - das taktische (und kafkaeske) "Herumspielen" des österreichischen Gesetzesgebers in so einer Situation mit ständig sich ändernden Förderbestimmungen war eine echte Zumutung für die diesen Gesetzen unterworfenen Steuerpflichtigen.

Unseres Erachtens verstoßen die Bescheide daher gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Rückwirkungsverbot.

Wir stellen daher den Antrag, die im Betreff angeführten und bekämpften Bescheide vom auf Basis der vorstehenden Ausführungen ersatzlos aufzuheben und somit den Rückforderungsbetrag iHv EUR 114.324,20 (inkl. die Zinsforderung) nicht festzusetzen und somit die Auszahlung des bescheidmäßig zustehenden Anspruchs des Steuerpflichtigen aus dem FKZ 800.000 in Höhe EUR 24.010,04 rasch vorzunehmen.
….."

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Höhe der Rückforderung im angefochtenen Bescheid ist unstrittig.

Die Bf. macht geltend, die Bescheide betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und über die Verzinsung der Rückerstattung seien rechtswidrig, weil In der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II Nr. 225/2020, sowie in den hierzu ergangenen Richtlinien eine Regelung betreffend Bestandszinsen bei Unternehmen, die direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, nachweislich nicht enthalten war.
Erst in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird, BGBl II Nr. 111/2022, sei eine Änderung in Bezug auf Bestandszinsen bei Unternehmen, die direkt von einem behördlichen Betretungsverbot infolge der Corona-Pandemie betroffen waren, insoweit vorgenommen worden, als Bestandszinsen bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses I nur insoweit berücksichtigt werden können, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen Zwecke nutzbar war.
Es werde also durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlage im Jahr 2022 der der Bf. bis dahin zustehende und ihr bereits ausbezahlte Förderanspruch rückwirkend geltend gemacht. Die Bf. habe aber darauf vertraut, dass ihr der Förderanspruch des FKZ I zur Gänze zustand. Die Rückforderung widerspreche daher dem Vertrauensschutz.
Rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide verstießen daher gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Rückwirkungsverbot.

Rechtsgrundlagen

Das COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) wurde am , BGBl I Nr. 86/2024, kundgemacht. Das Gesetz regelt ab die Liquidation der COFAG. Gemäß § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG gehen mit sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Der Bund tritt kraft Gesetzes in anhängige Gerichtsverfahren der COFAG ein. Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen ist ab die Finanzverwaltung zuständig.

Die wesentlichen Bestimmungen des COFAG-NoAG lauten:

§ 13 COFAG-NoAG

Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.

§ 14 COFAG-NoAG

(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.

(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.

(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.

§ 15 COFAG-NoAG

(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem erfolgt sind, am ;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.

(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.

(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit zu laufen.

§ 16 COFAG-NoAG

(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.

(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.

(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 17 COFAG-NoAG

(1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.

(2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.

§ 1 der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020, lautet:

Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ("COFAG"), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers
SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

In Punkt 3.1 dürfen nach diesen Richtlinien Fixkostenzuschüsse nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt. U.a. (siehe Punkt 3.1.6) ist der Unternehmer verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Punkt 4.1.1 der Richtlinien definiert Fixkosten wie folgt:
Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Zeitraum vom bis entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
(a) Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen,
……

Punkt 5.2 der Richtlinien lautet:

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. …..

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird, wurde der Anhang wie folgt geändert:

1. Nach Z 4.1.2 wird folgende Z 4.1.3 eingefügt:

4. 1.3 Werden Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des Fixkostenzuschusses nach Punkt 4.2 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten geltend gemacht werden kann. ….."

Erwägungen

Der OGH hat zur Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote erkannt, dass kein Mietzins zu zahlen ist, wenn das Bestandobjekt wegen eines Lockdowns nicht nutzbar war (, Rz 32).
Der OGH führte im Urteil u.a. aus, nach Punkt 3.1.6 der Richtlinien treffe den Bestandnehmer eine Schadensminderungsobliegenheit gegenüber der COFAG. Dies bedeute, dass der Bestandnehmer gehalten ist, die ihm zustehenden Mietzinsminderungen geltend zu machen (, Rz 37, mwV).

Die Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 225/2020, mit der Verordnung vom , BGBl II Nr. 111/2022 (Ergänzung Punkte 4.1.3 und 8.4), wurde in Folge dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erlassen.

Wenn die Bf. vorbringt, sie habe aufgrund der damaligen rechtlichen Gegebenheiten davon ausgehen können, dass ihr der Förderanspruch des FKZ I zur Gänze zustand, ist auf die Punkte 3.1.6 und 5.2 der Verordnung BGBl II 225/2020 zu verweisen, wonach der Unternehmer verpflichtet war, zumutbare schadensmindernde Maßnahmen zu setzen. Zu diesen schadensmindernden Maßnahmen ist die Durchsetzung der Miet- bzw. Pachtzinsbefreiung gegenüber der Vermieterin/Verpächterin zu zählen. Dass solche Versuche seitens der Bf. unternommen wurden (etwa Vereinbarung einer Aussetzung oder Reduktion des Pachtzinses oder Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung), wird nicht vorgebracht und geht aus den vorliegenden Aktenunterlagen nicht hervor. Dies ist umso unverständlicher, als es sich bei der Verpächterin um eine Gesellschaft handelte, die den gleichen Gesellschafter wie die Bf. hatte.

Eine Verfassungswidrigkeit der VO BGBl. I Nr. 228/2021 kann somit nicht erkannt werden, zumal es nicht Sinn einer Förderung sein kann, der Bf. angesichts der ihr auferlegten Schadensminderungspflicht den Ersatz des Schadens aus öffentlichen Mitteln abzugelten, obwohl eine Verpflichtung zur Entrichtung des Pachtzinses nicht bestand.

Im Übrigen hat der VfGH im Erkenntnis vom , G 69/2024-16, ausgesprochen, die Bestimmungen der Fixkostenzuschuss-VO seien vor dem Hintergrund der zivilrechtlichen Regelungen des § 1104 und 1105 ABGB zu sehen, weshalb die Bestimmungen der Verordnung nicht als rückwirkende Regelungen zu qualifizieren seien.
Eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes liege nicht vor, weil Pächter als Empfänger von Zuschüssen nach der Fixkostenzuschuss-VO nicht darauf vertrauen durften, dass ihnen ein Ausgleich für Bestandszahlungen zusteht.

Ein von der Bf. vorgebrachter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Rückwirkungsverbot liegt daher nach Ansicht des BFG nicht vor.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Verzinsung der Rückerstattung nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ist auf den , zu verweisen, wonach gegen § 16 Abs 1 COFAG-NoAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen sei davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen mit einer dem Gesetz (insbesondere § 1000 und § 1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebiete Art. 108 Abs. 3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit genereller Rechtsvorschriften fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden wäre. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103451.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAG-23618