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Abgrenzung zwischen Wissentlichkeit und Absichtlichkeit
ZWF 2026/16
§§ 8 Abs 1, 33 Abs 2 lit a FinStrG
Die Vorsatzformen der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) und der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) sind voneinander zu trennen. Bei ersterer dominiert die Willenskomponente, bei letzterer die Wissenskomponente. Demnach impliziert festgestelltes absichtliches Handeln nicht auch die Feststellung, dass die Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss gehalten wurde.