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PV-Info 3, März 2026, Seite 25

Einsichtsrecht der BUAK in Lohnunterlagen

Christoph Wiesinger

Der BUAK ist auch dann Einsicht in die Lohnunterlagen zu gewähren, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt dem BUAG unterliegt. Dies gilt schon allein deshalb, weil die BUAK durch die Einsichtnahme in die Lage versetzt werden soll, die Anwendbarkeit des BUAG zu überprüfen. Demgemäß ist eine Nichtgewährung der Einsichtnahme mit Verwaltungsstrafe bedroht (§ 23 Abs 1 BUAG iVm § 32 Abs 2 Z 1 BUAG). Hat der Arbeitgeber einen Steuerberater mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut, ändert das nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, weil in einem solchen Fall offenbar kein wirksames Kontrollsystem vorliegt ().

Die Grundkonzeption des BUAG geht davon aus, dass in einem Betrieb entweder alle Arbeiter dem BUAG unterliegen oder nicht (Angestellte sind nach § 1 Abs 2 lit a BUAG generell ausgenommen). Werden in einem Betrieb aber sowohl Leistungen erbracht, die typisch für BUAG-Betriebsarten sind, als auch solche, für die das nicht zutrifft, liegt ein Mischbetrieb vor (§ 3 BUAG, wobei dieser Mischbetriebsbegriff nicht mit jenem des § 9 ArbVG ident ist). Im Mischbetrieb unterliegen jene Arbeiter dem BUAG, die entweder überwiegend Tätigkeiten erbringen, die für Betriebsarten des § 2 BUAG typisch sind, oder...

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