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Kostenersatz für Ausbildungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
Die Anwendbarkeit des § 2d AVRAG setzt prinzipiell voraus, dass eine bestimmte Ausbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis absolviert wird. Ohne ausreichenden Bezug zu einem Arbeitsverhältnis kann ein Ausbildungskostenrückersatz daher ohne Bedachtnahme auf die in § 2d AVRAG enthaltenen Beschränkungen vereinbart werden ().
Sachverhalt
Die Vertragsparteien, eine Fluglinie und ein angehender Pilot, schlossen eine Vereinbarung über eine grundsätzlich entgeltliche Ausbildung zum Piloten. Diese Vereinbarung enthielt keine Verpflichtung einer Partei, ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen. Die klagende Partei (Fluglinie) finanzierte die Kosten der Ausbildung vor. In der Vereinbarung waren verschiedene Varianten in Bezug auf die Rückzahlung der Kosten enthalten, je nachdem, ob nach Absolvierung der Ausbildung ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande kommt bzw ob die erworbenen Kenntnisse bei einem anderen Unternehmen verwertet werden oder nicht.
In der Folge wurde zwischen den beiden Parteien nach Absolvierung der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis begründet. Gestützt auf die getroffene Vereinbarung klagte die Fluglinie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Aus...