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RWK 1, 15. Jänner 2026, Seite 21

Novellierung der Zwangsstrafen im UGB

Eine Gegenüberstellung von Ministerialentwurf und im Nationalrat beschlossener Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG)

Sabine Graschitz

Mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) werden auch die Regelungen zu den Zwangsstrafen gemäß §§ 283 und 284 UGB novelliert. Dabei wurden im Ministerialentwurf (MinE) aus dem Jänner 2025 umfassende Änderungen der Zwangsstrafen für nicht zeitgerechte Offenlegung wie auch eine Erhöhung des Strafrahmens für Zwangsstrafen vorgeschlagen. In der am im Nationalrat beschlossenen Fassung wurden insbesondere der Strafrahmen für Zwangsstrafen erhöht und die Verweise auf geahndete Verstöße gemäß § 284 UGB spezifiziert, eine stärkere Adaptierung der Zwangsstrafen für nicht zeitgerechte Offenlegung nach § 283 UGB blieb jedoch aus.

1. Überblick

Mit dem NaBeG werden auch die Zwangsstrafen im UGB novelliert. Konkret sehen die §§ 283 und 284 UGB vor, dass Zwangsstrafen für nicht zeitgerechte Offenlegung und für sonstige Verstöße verhängt werden können.

S. 22 Durch den Skandal rund um die Signa-Pleite wurde deutlich, dass Unternehmen mitunter Zwangsstrafen über mehrere Perioden kumulieren ließen und dennoch keine Unterlagen der Unternehmensberichterstattung offengelegt haben. Daher sollte die Regelung des § 283 UGB durch das NaBeG deutlich verschärft werden, um die zeitgerechte Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen sicherzustellen un...

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