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bau aktuell 1, Jänner 2026, Seite 20

Technikklauseln und technische Normen im Zivilrecht

Ihr Einfluss auf den Vertragsinhalt

Lukas Matzka

Im Zivilrecht fehlen klare gesetzliche Vorgaben für technisch einwandfreies Verhalten. Diese Lücke schließen die sogenannten Technikklauseln (wie etwa der „Stand der Technik“). Technische Normen konkretisieren diese Maßstäbe und prägen so die Vertragsgestaltung. Der vorliegende Beitrag beleuchtet das Zusammenspiel von Technikklauseln und (Ö-)Normen.

1. Einleitung

Technische Sachverhalte prägen zwar den Alltag des Zivilrechts, doch mangelt es an gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich auf Erkenntnisse der technischen Wissenschaft Bezug nehmen.

Umso größere Bedeutung kommt daher den sogenannten Technikklauseln zu: dem „Stand von Wissenschaft und Technik“, dem „Stand der Technik“ und den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Sie bilden Maßstäbe für technisch einwandfreies Verhalten, da die beteiligten Verkehrskreise deren Einhaltung erwarten dürfen. Gleichwohl fehlen auch hinsichtlich dieser Technikklauseln einheitliche zivilrechtliche Definitionen; zudem lässt der OGH offen, ob zwischen ihnen Synonymie oder eine Hierarchie besteht.

Technische Normen (etwa ÖNORMEN oder ON-Regeln) konkretisieren diese Technikklauseln. Trotz ihres grundsätzlich unverbindlichen Charakters erlangen sie aufgrund ihrer Funktion und ihrer häufigen vertraglichen Einbeziehung eine „quasigesetzliche“ Bedeutung. Der technische Fortschritt führt jedoch dazu, dass die Normung mit der dynamischen Entwicklung der Technikklauseln nicht immer Schritt hält. Da die Normung Konsens erfordert und Zeit beansprucht, stellt sich die Frage, welches technische Niveau durch die Vereinbarung technischer Normen tatsächlich geschuldet wird.

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Technikklauseln und technischen Normen aus zivilrechtlicher Sicht scheint daher angezeigt.

2. Technikklauseln im Zivilrecht: Maßstäbe technischer Sorgfalt

2.1. Begriff und Abgrenzung

2.1.1. Stand von Wissenschaft und Technik

Obwohl Technikklauseln im Zivilrecht nicht definiert sind, verweist der Gesetzgeber im Produkthaftungsrecht ausdrücklich auf den Stand von Wissenschaft und Technik.

Nach Art 7 lit e der Produkthaftungsrichtlinie, umgesetzt in § 8 Z 2 PHG, ist der Hersteller haftungsbefreit, wenn ein Produktfehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.

Als Ausnahmeregelung ist diese Bestimmung gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen: Maßgeblich ist „ohne jede Einschränkung“ der höchste Stand wissenschaftlicher Erkenntnis; bereits eine wissenschaftliche Mindermeinung kann ein Risiko erkennbar machen. Auch der OGH stellt darauf ab, ob ein Fehler nach S. 21dem damaligen wissenschaftlichen Kenntnisstand in abstracto erkennbar gewesen wäre. Auf branchenübliches Wissen (den Stand der Technik) kommt es nicht an.

Der Stand von Wissenschaft und Technik knüpft somit an den jeweils aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand an, unabhängig davon, ob dieser bereits praktisch umgesetzt oder branchenüblich ist. Er dient der frühzeitigen Risikoerkennung und liegt damit über den übrigen Technikklauseln. Seine Anwendung ist insbesondere dort sachgerecht, wo besonders hohe Anforderungen an die Sicherheit und Gefahrenprävention oder die Schließung von Rechtsschutzlücken bestehen (etwa im Produkthaftungsrecht).

2.1.2. Stand der Technik

Der Stand der Technik bezeichnet den aktuellen Entwicklungsstand von Verfahren, Produkten oder Dienstleistungen, der auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und ersten praktischen Erfahrungen beruht, ohne bereits allgemein anerkannt zu sein. Es fehlt ihm somit noch an ausreichender Erprobung und allgemeiner Anerkennung in der Praxis.

Dabei ist auf das Wissen eines durchschnittlichen Fachmannes des jeweiligen Gebiets abzustellen. Maßgeblich ist, was unter Technikern - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - als technisch notwendig, geeignet und angemessen gilt.

Im Unterschied zum Stand von Wissenschaft und Technik, der die Front technischer Entwicklungen abbildet, verlagert der Stand der Technik, so das deutsche BVerfG, den rechtlichen Maßstab für das Erlaubte und Gebotene an eben diese Front.

2.1.3. Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Verhaltensweisen, die

  • von der überwiegenden Mehrheit der Fachleute als sachlich richtig anerkannt werden und

  • sich in der Praxis bewährt haben.

Sie beruhen damit auf dem Stand der Technik, der durch praktische Erprobung verfestigt wurde. Neue technische Entwicklungen fallen nicht darunter, solange sie sich noch nicht in der Praxis durchgesetzt haben.

Allgemeine Anerkennung liegt vor, wenn eine Verhaltensweise in den Fachkreisen bekannt ist, über längere Zeit beanstandungsfrei angewendet wird und als fachliches Gemeingut gilt. Eine breite Zustimmung genügt; vereinzelte Gegenstimmen sind unschädlich.

Allgemeine Anerkennung ist jedoch nicht mit allgemeiner Anwendung gleichzusetzen. Es genügt, wenn eine Regel in relevantem Umfang verbreitet ist; mehrere gleichwertige Lösungen können daher nebeneinander als allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen. Eine bloß vereinzelte Anwendung reicht hingegen nicht.

2.2. Funktion im Zivilrecht: Objektivierung von Sorgfaltsanforderungen

Technikklauseln bündeln fachliche Erfahrungssätze und bilden objektive Maßstäbe für Leistungs- und Sorgfaltspflichten. Verkehrskreise dürfen erwarten, dass technische Leistungen diesen Standards entsprechen. Ihre Einhaltung wird daher regelmäßig stillschweigend Vertragsinhalt. Dies entspricht der Erwartung, dass ein Fachmann dem üblichen Kenntnisstand seiner Fachgenossen entspricht und keine unerprobten, eigenwilligen Methoden anwendet.

Sie konkretisieren einerseits unbestimmte Gesetzesbegriffe, indem sie abstrakte Anforderungen (wie die „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ im Sinne des § 922 ABGB) in technisch überprüfbare Kriterien übersetzen und so Leistungsansprüche bestimmbar und einklagbar machen. Andererseits füllen sie vertragliche Lücken, da die Komplexität technischer Sachverhalte selbst die Vertragsgestaltung regelmäßig an ihre Grenzen S. 22bringt. Selbst bei größtem Bemühen bleiben solche Verträge regelmäßig unvollständig.

Sowohl für die Vertragsauslegung als auch im Bereich der Auslegung des Zivilrechts sind sie jedoch „nicht mehr Gegenstand, sondern - weit verstandene - Mittel der Interpretation gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen“.

Während die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Technikklauseln konstant bleiben, passen sie sich inhaltlich fortlaufend dem technischen Fortschritt an. So integrieren sie den technologischen Fortschritt in Leistungsversprechen und fungieren als objektive Maßstäbe technisch korrekten Handelns und damit als verbindendes Element zwischen Zivilrecht und technischem Fortschritt.

2.3. Keine Synonymität: Abgestufte Technikklauseln

Nur bei gesetzlich normierten Technikklauseln erkennt der OGH regelmäßig einen eigenständigen Begriffsinhalt an. In anderen Fällen scheint das Höchstgericht, folgt man Teilen der Literatur, die einzelnen Technikklauseln weitgehend synonym zu verwenden, wobei die Begriffswahl je nach Fachgebiet variiere: „Stand von Wissenschaft und Technik“ in wissenschaftsnahen, „Stand der Technik“ in technischen und „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ in handwerklichen Bereichen.

Jedoch setzt eine senatsübergreifend gewählte fachgebietsbezogene Begriffswahl bereits voraus, dass die Technikklauseln inhaltlich unterscheidbar sind. Wären sie tatsächlich deckungsgleich, bestünde für den OGH als reine Rechtsinstanz darüber hinaus auch kein Raum zur terminologischen Differenzierung. Vielmehr erfordert eine gezielte Begriffsverwendung des OGH als reiner Rechtsinstanz, dass Unterschiede zwischen den Technikklauseln bestehen und diese auch rechtlich relevant sind.

Vieles spricht somit dafür, dass der OGH weder ein konsistentes noch ein synonymes Verständnis der Technikklauseln verfolgt. Die uneinheitliche Terminologie erklärt sich vielmehr aus begrifflicher Unschärfe und kasuistischer Judikatur.

3. Technische Normen als Referenzrahmen

3.1. Begriff und Funktion technischer Normen

Technische Normen sind konsensbasierte Dokumente anerkannter Normungsinstitute, die Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten und deren Ergebnisse festlegen, um einen optimalen Ordnungsgrad innerhalb eines Anwendungsbereichs zu erreichen. Sie beruhen auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen und dienen der Vereinheitlichung technischer Verfahren, Begriffe und Qualitätsstandards.

Ihre Hauptfunktionen liegen in der Vereinheitlichung, Information und Qualitätssicherung: Sie schaffen Vergleichbarkeit, definieren Soll-Zustände, bilden Referenzpunkte für die Beurteilung technischer Leistungen und fördern die Sicherheit, indem sie Risiken auf ein kalkuliertes Maß begrenzen und so ein Mindestschutzniveau gewährleisten.

Technische Normen konkretisieren damit die Technikklauseln, indem sie diese abstrakten Anforderungen in konkrete und überprüfbare Vorgaben übersetzen. Sie stellen somit praktische Maßstäbe technisch korrekten Handelns dar, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Richtigkeit zu erheben. Eine Abweichung von einer technischen Norm begründet daher nicht automatisch eine Pflichtverletzung, solange das Handeln den objektiven Sorgfaltsanforderungen (und damit den maßgeblichen Technikklauseln) entspricht.

3.2. Normungssystem: ISO-Normen, Europäische Normen, ÖNORMEN, ON-Regeln

Die internationale Normung erfolgt durch die Internationale Organisation für Normung (ISO) und die Internationale Elektronische Kommission (IEC). Auf europäischer Ebene übernehmen das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) diese Aufgaben. Mitglieder sind jeweils die nationalen Normungsinstitute der EU- und EFTA-Staaten.

In Österreich ist die Normung gemäß § 3 NormG 2016 ausschließlich dem Verein Austrian Standards International (ASI) vorbehalten, der seine Normen unter der Bezeichnung „ÖNORM“ verS. 23öffentlicht. Diese beruhen überwiegend auf europäischen oder internationalen Vorgaben.

Daneben gibt das ASI ON-Regeln (ONR) heraus, die den Stand neuer oder sich rasch entwickelnder technischer Bereiche dokumentieren. ON-Regeln dienen damit der schnellen Normung in Innovationsfeldern und können als Vornormen verstanden werden, die Erfahrungen für eine spätere Ö-Normung sammeln. Vergleichbare Instrumente existieren auch auf internationaler Ebene.

Internationale Normen (ISO bzw IEC) haben empfehlenden Charakter; Europäische Normen (EN) müssen von den Mitgliedstaaten übernommen werden. Nationale Normen (wie ÖNORMEN) setzen diese Vorgaben um. Ziel dieses abgestuften Systems ist die Harmonisierung technischer Standards, um Handelshemmnisse abzubauen. Dafür ist ein einheitliches Begriffsverständnis erforderlich. Der ISO/IEC Guide 2:2004, der in Österreich als ÖVE/ÖNORM EN 45020 übernommen wurde, schafft die entsprechenden Begriffsgrundlagen für die Normung und technische Normen.

4. Zusammenspiel von Technikklauseln und technischen Normen

4.1. Technische Normen als Konkretisierung der Technikklauseln

Technische Normen konkretisieren die in Technikklauseln verankerten Maßstäbe technisch richtigen Handelns, indem sie abstrakte Anforderungen in überprüfbare, verschriftlichte Standards übersetzen und so konkrete Bezugspunkte für Leistungs- und Sorgfaltspflichten schaffen. Entscheidend ist dabei die Frage, welche Norm welche Technikklausel abbildet, also ob sie den Stand von Wissenschaft und Technik, den Stand der Technik oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegelt, und welche Technikklausel den Gegenstand schnellerer Standardisierungsverfahren (etwa einer ON-Regel) bildet.

4.2. Technikklauseln in technischen Normen

Nicht alle Normen dokumentieren denselben technischen Erkenntnisstand. ON-Regeln und vergleichbare internationale Dokumente erfassen neue oder sich dynamisch entwickelnde Technologien und spiegeln somit regelmäßig den Stand von Wissenschaft und Technik oder den Stand der Technik wider. Sie fungieren als Vornormen und führen die Praxis schrittweise an Entwicklungen heran, die sich später als allgemein anerkannte Regeln der Technik verfestigen und schließlich in eine ÖNORM bzw eine internationale Norm übernommen werden können. Fachkreise vertrauen solchen Entwicklungen nämlich eher, wenn sie im Rahmen eines - wenn auch beschleunigten - Normungsverfahrens einer anerkannten Normungsorganisation dokumentiert wurden.

ÖNORMEN hingegen geben regelmäßig die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder. Eine vollständige Wiedergabe des Standes von Wissenschaft und Technik scheidet schon deshalb aus, weil sich wissenschaftliche Erkenntnisse schneller entwickeln, als sie in der Praxis als allgemein anerkannt gelten. Ebenso muss das Niveau technischer ÖNORMEN realistisch und erreichbar bleiben, da sie - trotz ihrer grundsätzlichen Unverbindlichkeit - als erster Anhaltspunkt zur Bestimmung sorgfaltsgemäßen Verhaltens dienen. Würden sie daher den Stand von Wissenschaft und Technik abbilden, bestünde die Gefahr faktisch unerfüllbarer Anforderungen.

Würden technische ÖNORMEN den Stand der Technik wiedergeben, so gäben sie einen Kenntnisstand wieder, der in der Praxis (noch) nicht allgemein anerkannt ist. Zwar könnte dieser aus ÖNORMEN abgeleitet werden, doch nicht in jedem Fall. Technische Normen können Technikklauseln widerspiegeln, müssen dies aber nicht und bleiben häufig hinter dem tatsächlichen technischen Fortschritt zurück. Der Rechtsverkehr könnte sich zwar grundsätzlich an ÖNORMEN S. 24orientieren, müsste im Einzelfall jedoch prüfen, welches Verhalten tatsächlich dem aktuellen Stand der Technik entspricht, also Wissen, das noch nicht allgemein anerkannt ist.

Im Regelfall dokumentieren ÖNORMEN somit jene technischen Erfahrungswerte, die sich in der Praxis bewährt haben und von der Mehrheit der Fachleute als richtig anerkannt werden, somit die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Sie verschriftlichen übliche Sorgfaltsanforderungen und dienen als nachgelagerter Beurteilungsmaßstab technisch einwandfreien Verhaltens.

Diese Annahme wird durch systematische Erwägungen gestützt: Der ISO/IEC Guide 2:2004, übernommen in der ÖVE/ÖNORM EN 45020, verweist darauf, dass für normative Dokumente, die unter Mitwirkung aller relevanten Interessengruppen erstellt wurden, die Vermutung besteht, sie gäben zum Zeitpunkt ihrer Annahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder.

ÖNORMEN erfüllen damit - trotz grundsätzlich fehlender Rechtsverbindlichkeit - ebenfalls eine Orientierungs- und Beurteilungsfunktion für sorgfaltsgemäßes Verhalten. Die fortlaufende Entwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik und der anderen Technikklauseln wird durch regelmäßige Überprüfung von ÖNORMEN und kontinuierliche Veröffentlichung von ON-Regeln berücksichtigt.

Das Verhältnis zwischen ON-Regeln und ÖNORMEN verdeutlicht daher die Hierarchie der Technikklauseln: ON-Regeln orientieren sich am Stand von Wissenschaft und Technik bzw am Stand der Technik, ÖNORMEN an den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

5. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und -auslegung

5.1. Maßgebliche Fassung der Technikklauseln und der technischen Normen

Wird vertraglich keine bestimmte Fassung einer Norm oder Technikklausel vereinbart, gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebliche Version. In der Literatur wird jedoch teils auf den Zeitpunkt der Angebotslegung oder der Leistungserbringung abgestellt. Aus praktischen und rechtsdogmatischen Gründen ist allerdings der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzuziehen: Er bildet die Grundlage der Kalkulation des Auftragnehmers und wahrt das Prinzip „Pacta sunt servanda“. Es bedarf einer besonderen Begründung, warum der Schuldner eine Leistung schulden sollte, deren genaue Beschaffenheit ihm bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war.

Zwar hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, ein Werk zu erhalten, das den aktuellen technischen Verhaltensweisen entspricht, weshalb ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Angebotslegung zu kurz greifen würde. Eine Orientierung am Zeitpunkt der Leistungserbringung würde jedoch für den Auftragnehmer erhebliche Folgen für Kosten, Termine und Haftungsrisiken bedeuten. Technische Weiterentwicklungen können zwar eine Informations- und Warnpflicht des Unternehmers auslösen, begründen jedoch nicht ohne Weiteres eine nachträgliche Verpflichtung, neue Standards zu erfüllen. Letztlich geht es doch um die Frage, ob der Schuldner für technische Fortschritte einzustehen hat, die bei Vertragsabschluss weder für ihn noch für den Besteller absehbar waren.

Davon abweichend bestimmt die ÖNORM B 2110 in Punkt 5.1.2., dass die zum Beginn der Angebotsfrist (bzw mangels einer solchen die zum Angebotsdatum) gültige Fassung der Technikklauseln bzw der technischen Normen maßgeblich ist. Im Bereich des Schadenersatzes bleibt hingegen der Zeitpunkt des schadenskausalen Verhaltens maßgeblich (insbesondere für die Beurteilung von Verschulden und Warnpflichten).

S. 255.2. Vertragsgestaltung: Welche technischen Maßstäbe werden vereinbart?

5.2.1. Allgemeines

Vertragsparteien stehen grundsätzlich vor der Aufgabe, die technischen Aspekte einer Leistung in einem Vertrag angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, diese Aspekte in einen einklagbaren Anspruch zu überführen. Technische Vorhaben sind jedoch regelmäßig so komplex, dass eine abschließende vertragliche Beschreibung sämtlicher Anforderungen praktisch nicht möglich ist.

Daher beschränken sich Vertragsparteien meist auf die Vereinbarung der wesentlichen projektspezifischen Merkmale und setzen im Übrigen die Einhaltung allgemein anerkannter technischer Verhaltensweisen voraus.

An dieser Stelle setzen die Technikklauseln an: Als unbestimmte Rechtsbegriffe mit objektiven Tatbestandsmerkmalen ersetzen sie zum einen detaillierte Regelungen technischer Einzelaspekte (Entlastungsfunktion) und machen die geschuldete Leistung zum anderen anhand ihrer Tatbestandsmerkmale hinreichend bestimmbar, um einen einklagbaren Anspruch zu ermöglichen (Konkretisierungsfunktion).

Gleichwohl bergen Technikklauseln Konfliktpotenzial, weil sie zwar den fachlich-technischen Rahmen der Leistungserbringung vorgeben, die konkreten Ausführungsdetails jedoch offenlassen und damit keine unmittelbaren Handlungsanweisungen enthalten.

Demgegenüber enthalten technische Normen konkrete, vielfach erprobte Verhaltensanweisungen, die gerade jene Ausführungsdetails festlegen, welche Technikklauseln ihrem Charakter nach offenlassen. Aufgrund ihres hohen Vertrauens- und Akzeptanzniveaus werden sie daher häufig unmittelbar zum Vertragsbestandteil erklärt.

Die technischen Anforderungen einer Leistung können somit vertraglich auf drei Wegen festgelegt werden:

  • durch Bezugnahme auf Technikklauseln,

  • durch Vereinbarung technischer Normen oder

  • durch eine Kombination beider Ansätze.

5.2.2. Vereinbarung von Technikklauseln

Technikklauseln können ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden (etwa durch die Vorgabe, dass die Leistung dem „Stand der Technik“ entsprechen muss). Je nach gewählter Technikklausel fällt der Bezug zum technischen Fortschritt unterschiedlich eng aus. Im Gegensatz zur Vereinbarung konkreter Normungsdokumente besteht kaum das Risiko veralteter Vorgaben, weil die Tatbestandsmerkmale der Technikklauseln gleich bleiben, während sich ihr Inhalt mit dem technologischen Fortschritt fortentwickelt. So können Innovationen vertraglich erfasst werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht normiert waren.

Fehlt eine nähere Umschreibung der vereinbarten Technikklauseln, bleibt ihre Bedeutung jedoch auslegungsbedürftig. Da weder Zivilrecht noch Rechtsprechung einheitliche Definitionen der Technikklauseln liefern, kann zur Auslegung zunächst auf technische Normen zurückgegriffen werden, die diese Technikklauseln konkretisieren und Orientierung bieten, was etwa unter einer Leistung „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu verstehen ist. Normungsdokumente spielen daher auch dann eine zentrale Rolle bei der Vertragsauslegung, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Auf den ersten Blick mag dies widersprüchlich scheinen, da sich die Vertragsparteien ausdrücklich auf eine Technikklausel (und nicht auf Normungsdokumente) bezogen haben. Dieses Auslegungsergebnis entspricht jedoch regelmäßig der Parteienabsicht, da andere Auslegungsmittel hätten vereinbart werden können, wenn dies gewollt gewesen wäre. Redlichen Vertragsparteien kann zudem nicht unterstellt werden, ein nur abstrakt gefasstes oder schwer verständliches Leistungsversprechen zu vereinbaren.

5.2.3. Vereinbarung von technischen Normen

Technikklauseln bilden zwar übergeordnete Maßstäbe für einwandfreies technisches Handeln, sind aber für die konkrete Vertragsabwicklung oft zu abstrakt. Daher bietet sich eine vertragliche Bezugnahme auf technische Normen an, um Leistungsanforderungen zu konkretisieren.

Die Bezugnahme auf technische Normen birgt jedoch ein spezifisches Risiko: Normen können veraltet sein. Ihre Erstellung und Aktualisierung erfordert Zeit, sodass es vorkommen kann, dass Technikklauseln und technische Normen inhaltlich nicht (mehr) übereinstimmen. Eine solche Vereinbarung knüpft daher nur mittelbar an den aktuellen technischen Fortschritt an.

Damit rückt die Frage in den Fokus, wie eine vertragliche Vereinbarung technischer Normen S. 26auszulegen ist, wenn diese bei Vertragsabschluss bereits durch den technischen Fortschritt (und damit durch aktuellere Technikklauseln) überholt sind. In solchen Fällen könnte der Gläubiger vorbringen, dass ein mangelhafter Erfolg trotz Einhaltung der vereinbarten Normungsdokumente auf die Nichteinhaltung der maßgeblichen Technikklauseln zurückzuführen ist. Dieser Frage widmet sich Punkt 5.3.2.

5.2.4. Vereinbarung von Technikklauseln und technischen Normen

Wird neben einer (konkludent) geschuldeten Technikklausel auch die Einhaltung technischer Normen vereinbart, ist dies unproblematisch, solange die Normen mit den maßgeblichen Technikklauseln inhaltlich übereinstimmen. Dies setzt jedoch voraus, dass insbesondere der zeitliche Rahmen beachtet wird, also keine veralteten Normungsdokumente vereinbart wurden.

Probleme treten auf, wenn die vereinbarten technischen Normen nicht (mehr) den maßgeblichen Technikklauseln entsprechen. Dann stellt sich die Frage, ob das vereinbarte Normungsdokument als abschließender Maßstab der Leistungserbringung gilt oder lediglich der Orientierung für eine ordnungsgemäße Ausführung im Sinne der maßgeblichen Technikklausel. Dieser Frage wird unter Punkt 5.3.3. nachgegangen.

5.3. Vertragsauslegung: Welche technischen Maßstäbe werden geschuldet?

5.3.1. Vorbemerkung

Spätestens im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung gewinnen Technikklauseln entscheidende Bedeutung. Sie vermitteln das jeweils maßgebliche Fachwissen darüber, wie ein Werk, eine Arbeit oder ein Auftrag effizient, fehlerfrei und störungsfrei umgesetzt werden kann.

5.3.2. Vereinbarung technischer Normen: Widersprüchlicher Werkvertrag?

Die Vereinbarung technischer Normen kann - wie bereits dargestellt - dazu führen, dass veraltete Normungsdokumente Vertragsbestandteil werden. Zentrale Frage ist dann, ob die Einhaltung des überholten Normungsdokuments oder die Einhaltung der aktuellen, aber nicht normierten Technikklausel geschuldet ist.

Auf den ersten Blick könnte man in solchen Fällen von einem widersprüchlichen Werkvertrag ausgehen: Die veraltete Norm bildet die (ebenfalls) geschuldete Technikklausel nicht mehr ab, sodass das Werk trotz vereinbarter normgerechter Ausführung nicht dazu geeignet gewesen sein könnte, den bedungenen Erfolg herbeizuführen. Entscheidend ist somit, wie der Vertrag auszulegen ist.

Ein widersprüchlicher Werkvertrag liegt nur dann vor, wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass sowohl die veraltete Norm als auch die aktuelle Technikklausel einzuhalten sind und sich daraus ein Widerspruch zum geschuldeten Erfolg ergibt. Der Vertrag wäre dann zwar wirksam (§ 878 ABGB), könnte aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach §§ 871 und 872 ABGB wegen Irrtums angepasst bzw aufgehoben werden.

Nach § 914 ABGB ist jedoch „nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen“. Verträge sind so auszulegen, dass vernünftige Parteien in der Regel keine widersprüchlichen Rechtsfolgen erzielen wollen. Im Zweifel ist daher eine Vertragsinterpretation vorzuziehen, die Widersprüche vermeidet und eine wirksame und sinnvolle Anwendung der strittigen Bestimmungen ermöglicht.

Für den Werkbesteller steht regelmäßig die Funktionsfähigkeit des Werks im Vordergrund, nicht die Einhaltung einer bestimmten Herstellungsweise. Das Werk ist daher grundsätzlich so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, also nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die Vertragsauslegung wird daher regelmäßig zeigen, dass die Parteien mit der Vereinbarung eines überholten Normungsdokuments die Konkretisierung der zugrunde liegenden - und (zumindest konkludent) geschuldeten - Technikklausel beabsichtigt haben. Denn technische Normen sollen gerade die einschlägige Technikklausel abbilden und konkretisieren. Die vereinbarte, aber veraltete Norm diente somit lediglich als Referenz und Orientierungshilfe, ohne die maßgebliche Technikklausel zu ersetzen.

S. 27Folglich ist im Falle vereinbarter veralteter technischer Normungsdokumente keine irrtumsrechtliche Vertragsanpassung erforderlich, da die Vertragsauslegung zu einem klaren Ergebnis führen wird: Geschuldet bleibt die Einhaltung der Technikklausel.

5.3.3. Vereinbarung technischer Normen: Maßgebliche Regelung oder bloßer Anhaltspunkt?

Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass für pflichtkonformes technisches Schaffen die Einhaltung der Technikklauseln entscheidend ist. Technische Normen konkretisieren diese Technikklauseln, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Diese Auffassung wird durch die Rechtsprechung des OGH bestätigt:

In der Entscheidung vom , 4 Ob 101/08v, stellt der OGH klar, dass eine Leistungserbringung nach der einschlägigen Technikklausel auch dann maßgeblich bleibt, wenn der Vertrag auf technische Normen verweist, diese jedoch nicht (mehr) der geschuldeten Technikklausel entsprechen. Der Verweis auf die technischen Normungsdokumente wurde als „Verdeutlichung der Verpflichtung des Werkunternehmers ..., nach den jeweiligen Regeln der Technik zu leisten“, ausgelegt.

Ein besonders anschaulicher Fall, der den OGH gleich zweimal beschäftigte, verdeutlicht diese Sichtweise noch einmal: Die Vertragsparteien hatten vereinbart, dass sich die Käufer verpflichten, „für den Aus- und Umbau die entsprechenden ÖNORMEN, insbesondere in Bezug auf die Trittschalldämmung, einzuhalten.“ Die herangezogene ÖNORM entsprach jedoch nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im zweiten Rechtsgang stellte sich heraus, dass die Parteien mit ihrem Verweis auf die ÖNORM „eine ordnungsgemäße, ausreichende Trittschalldämmung“ vereinbaren wollten, „die nach dem Stand der Technik [genauer: den allgemein anerkannten Regeln der Technik] zum damaligen Zeitpunkt ordnungsgemäß (im Sinne von einwandfrei) und ausreichend sein sollte.“

Dieses Ergebnis bestätigte der OGH auch in weiteren Entscheidungen, in denen er präzisiert, dass ein Verweis auf technische Normen stets im Lichte der einschlägigen Technikklauseln zu verstehen ist. In der Entscheidung vom , 7 Ob 43/23h, führte der OGH aus, dass ein Verweis auf geltende ÖNORMEN nur so verstanden werden kann, dass die Ausführung der einschlägigen Technikklausel entsprechen muss. Ebenso stellte der OGH in der Entscheidung vom , 10 Ob 24/09s, fest, dass durch die Vereinbarung der einschlägigen ÖNORMEN die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich vereinbart wurde.

Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die Technikklauseln auch dann maßgeblich bleiben, wenn die Leistungspflicht vertraglich durch Bezugnahme auf technische Normen näher festgelegt wird.

Dies ist konsequent, weil Normen nicht sämtliche technischen Anforderungen abschließend regeln können und stets ein fachlicher Gestaltungsspielraum für die Entwicklung und Anwendung technisch einwandfreier Lösungen im Sinne der einschlägigen Technikklausel bestehen bleibt. Die Konkretisierungsfunktion der Technikklauseln wird daher durch die Vereinbarung technischer Normen nicht aufgehoben, sondern lediglich abgeschwächt.

Daraus folgt, dass auch dann, wenn (aktuelle) technische Normen zum Vertragsbestandteil erhoben wurden, die Einhaltung der darin enthaltenen Technikklausel (weiterhin!) geschuldet bleibt.

Anders kann es bei der Vereinbarung divergierender technischer Maßstäbe - (etwa bei Vereinbarung des Standes der Technik und von ÖNORMEN) sein. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob ein übereinstimmender Parteiwille (§ 914 ABGB) feststellbar ist. Liegt ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Norm und Technikklausel vor, kann ein widersprüchlicher Werkvertrag vorliegen, der bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des Irrtumsrechts führt. Denkbar sind auch Schadenersatzansprüche, wenn der Unternehmer einen erkennbar widersprüchlichen Vertrag schließt.

Abschließend stellt sich die Frage, welche Rolle Technikklauseln und technische Normen spielen, wenn keine vertragliche Vereinbarung dazu besteht.

5.3.4. Welche Rolle spielen Technikklauseln und technische Normen bei fehlender vertraglicher Vereinbarung?

Fehlt eine vertragliche Festlegung technischer Anforderungen, ist das Werk nach der Übung des redlichen Verkehrs auszuführen; dabei hat der Unternehmer die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Umstritten ist, ob Technikklauseln nur faktische Orientierungshilfen oder verbindliche Verhaltensanweisungen sind. Gegen ein rein faktisches Verständnis der Technikklauseln spricht ihre soziale Ordnungsfunktion, da der Rechtsverkehr ihre Befolgung erwartet. Insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik begründen eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Einhaltung: Sie beruhen auf dem Vertrauen in die Fachkunde des UnterS. 28nehmers, der zumindest die anerkannten und bewährten Vorgehensweisen seines Fachgebiets beherrschen muss. Entsprechend erkennt auch die Rechtsprechung den allgemein anerkannten Regeln der Technik normative Wirkung als Verkehrssitte oder Handelsbrauch zu, wenn sie „schon ex definitione allgemein gebräuchliche Regeln“ sind.

Damit legen die allgemein anerkannten Regeln der Technik - spätestens im Wege der Vertragsauslegung - die technisch erforderlichen Mindestanforderungen der Leistung fest.

Zur Auslegung und Interpretation der (über die ergänzende Vertragsauslegung) geschuldeten Technikklausel können - wie bereits ausgeführt - einschlägige technische Normungsdokumente herangezogen werden. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass technische ÖNORMEN grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben und daher auch für die Beurteilung der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften im Sinne der Gewährleistung herangezogen werden.

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt somit einmal mehr festzuhalten: Geschuldet ist die Einhaltung der Technikklauseln, zu deren Konkretisierung technische Normen als Auslegungshilfe herangezogen werden können.

Fazit

Technikklauseln und technische Normen stehen in einem engen Wechselverhältnis: Beide dienen der Konkretisierung technisch einwandfreien Verhaltens, jedoch auf unterschiedlichen Ebenen. Während die Technikklauseln die grundlegenden und jeweils aktuellen Anforderungen an korrektes technisches Schaffen vorgeben, dokumentieren technische Normen diese Maßstäbe und übersetzen sie in praxisnahe Vorgaben.

Für ihren Einfluss auf den Vertragsinhalt lässt sich Folgendes festhalten:

  • Bei Vereinbarung von Technikklauseln dienen technische Normen als Auslegungs- und Konkretisierungshilfe.

  • Bei Vereinbarung technischer Normen ist regelmäßig davon auszugehen, dass damit die einschlägigen Technikklauseln näher bestimmt werden sollen.

  • Fehlt eine Vereinbarung, ist die Einhaltung der Technikklauseln aufgrund der Verkehrssitte geschuldet, wobei technische Normen zur Auslegung herangezogen werden können.

Die Durchsicht der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung zeigt allerdings, dass zentrale Fragen zu Technikklauseln und technischen Normungsdokumenten bislang widersprüchlich und damit unbefriedigend beantwortet werden. Die zivilgerichtliche Judikatur bleibt kasuistisch und teilweise inkonsistent; zugleich bestehen in der Literatur erhebliche Divergenzen, die eine klare dogmatische Linie bislang vermissen lassen. Diese Unschärfen sind zweifellos der Komplexität des Themenfelds geschuldet und sie machen deutlich, dass hier noch beträchtliche Pionierarbeit zu leisten ist.

Lukas Matzka
Lukas Matzka

Lukas Matzka, LL.M. (WU) ist Rechtspraktikant im OLG-Sprengel Wien und ­juristischer Mitarbeiter einer Wiener Anwaltskanzlei mit Spezialgebiet Bau­vertragsrecht.

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