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SWK 36, 20. Dezember 2025, Seite 1503

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht auch bei Zulassung des Kfz auf ein eingetragenes Einzelunternehmen zu

Gleiches gilt für die „Gratisvignette“ und (grundsätzlich) auch für die NoVA-Befreiung

Christian Müller

Begünstigte Behinderte sind gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VersStG unter bestimmten Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Insbesondere ist Voraussetzung, dass das Kfz ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Wird ein Kfz auf den Firmenwortlaut eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens eines begünstigten Behinderten zugelassen, steht dies der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht entgegen. Für die Gewährung der Begünstigung gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VersStG ist die örtlich zuständige Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG 1967 zuständig.

1. Beispielsachverhalt

Ein begünstigter Behinderter iSd § 4 Abs 3 Z 9 lit b und c VersStG betreibt ein im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen. Der Einzelunternehmer erwirbt ein neues E-Auto (das er überwiegend betrieblich bzw unternehmerisch sowie in untergeordnetem Ausmaß privat bzw nichtunternehmerisch nutzt) um 60.000 Euro inklusive Umsatzsteuer (NoVA fällt bei E-Autos gemäß § 3 Abs 1 Z 1 NoVAG nicht an). Das erworbene E-Auto ist das einzige Kfz des begünstigten Behinderten. Die Zulassung des E-Autos erfolgt auf den Firmenwortlaut des Einzelunternehmens, insbesondere um etwaigen Rückfragen des Finanzamts hinsichtlich der Formalvoraussetzungen der Vorsteuerabzugsber...

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