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Berichterstattung über immaterielles Vermögen im Lagebericht - Neufassung des § 243 Abs 2a UGB
Immaterielles Vermögen im Spannungsfeld finanzieller und nicht-finanzieller Berichterstattung in der nationalen Rechnungslegung
Die geplante Neufassung des § 243 Abs 2a UGB verpflichtet bestimmte Unternehmen, Informationen zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen im Lagebericht offenzulegen. Diese key intangibles müssen für das Geschäftsmodell des Unternehmens entscheidend und eine Quelle der Wertschöpfung sein. Der Beitrag untersucht die geplanten neuen nationalen Anforderungen im Lichte der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und deren praktische Umsetzung. Die Neuregelung bietet den Unternehmen die Möglichkeit, immaterielle Werte systematisch zu erfassen und transparent zu machen, wodurch unter anderem das Informationsgefälle zwischen Buchwert und Marktwert verringert werden soll. Eine empirische Analyse zeigt, dass die Berichterstattung über immaterielle Ressourcen in der Praxis noch sehr heterogen ist.
1. Immaterielles Vermögen als Stolperstein der Rechnungslegung
Durch die fortschreitende Digitalisierung und die damit verbundene neue Phase des Kapitalismus, in der Investitionen in Immaterialgüter eine Vorrangstellung eingenommen haben und das ökonomische Wachstum wesentlich steuern, rückt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der steigenden Relevanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung die bilanzielle (N...