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SWK 31, 1. November 2025, Seite 1336

Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG durch den Geschäftsführer einer GmbH

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 49 Abs 1 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Geschäftsführer (Revisionswerber) einer GmbH wurde wegen Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 FinStrG verurteilt, weil er Umsatzsteuer und Lohnabgaben nicht rechtzeitig entrichtet hatte. Er brachte vor, sich auf den Buchhalter verlassen zu haben, der alle Berechnungen und Vorbereitungen für die Entrichtung vorgenommen habe. Es stellte sich heraus, dass der Buchhalter aufgrund privater Probleme seine Pflichten vernachlässigt hatte.

Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und führte aus, den betreffenden Voranmeldungszeiträumen sei eine Selbstanzeige vorangegangen, aus der bereits ersichtlich gewesen sei, dass der Buchhalter grobe Fehler gemacht habe. Dennoch habe der Geschäftsführer die Zahlungen an das Finanzamt nicht überprüft und erneut Fehler in Kauf genommen.

Rechtliche Beurteilung: Der objektive Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrags bild...

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