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Abstandnahme von der Festsetzung bei Unterlassung der Bekanntgabe eines selbstberechneten Betrags gemäß § 201 BAO
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte gegenüber einer GmbH die Kammerumlage ausgehend von den Umsatzsteuervoranmeldungen und unter Hinzurechnung der geltend gemachten Vorsteuern für sonstige Leistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 UStG übergegangen war, fest.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. Es führte aus, die GmbH habe keinen selbstberechneten Betrag an Kammerumlage bekanntgegeben, womit deren erstmalige Festsetzung gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO zulässig sei und vorgenommen werden könne (Ermessen). Vorliegend liege aber ein Härtefall vor, weil die Höhe der Kammerumlage unverhältnismäßig hoch sei und die GmbH nur einen Kleinbetrieb führe.
Rechtliche Beurteilung: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an, „kann“ nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn ua der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgibt. Die erstmalige Festsetzung der Abgabe liegt in einem solchen Fall somit ...