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SWK 31, 1. November 2025, Seite 1334

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers für nach seinem Ausscheiden festgesetzte Abgaben

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: §§ 9, 80 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH wurde vom Finanzamt zur Haftung für deren Einfuhrumsatzsteuerschuld herangezogen. Die GmbH hatte während der Funktionsperiode des Geschäftsführers mit mehreren Zollanmeldungen die Überführung verschiedener Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art 6 Abs 3 UStG beantragt. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die beantragte Befreiung wurde der GmbH nachträglich - nach Ende der Funktionsperiode des Geschäftsführers - die Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und hob den Haftungsbescheid ersatzlos auf. Da der Abgabenbescheid gegenüber der GmbH zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als der Geschäftsführer nicht mehr Vertreter iSd § 80 BAO gewesen sei, könne er für diesen Abgabenbetrag nicht mehr zur Haftung herangezogen werden.

Rechtliche Beurteilung: Der maßgebliche Bezugsrahmen für die Geltendmachung der Haftung von Abgaben ist der Zeitraum des aufrechten Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit ...

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