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SWK 31, 1. November 2025, Seite 1333

Besteuerung der Einlösung nicht verzinster Forderungen nach § 27 Abs 3 EStG

Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 27 Abs 3 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger beteiligte sich im Jahr 2017 an einer vermögensverwaltenden KG. Diese erwarb in den Jahren 2017 und 2018 von verschiedenen Gesellschaften (aufschiebend bedingte) Forderungen gegenüber einer GmbH zu einem weit unter dem Nominale liegenden Kaufpreis. Im Jahr 2019 traten die vereinbarten Bedingungen ein, und die Forderungen wurden zur Gänze (teilweise über Nominale aufgrund einer „Gewinnbeteiligung“) getilgt.

Der Steuerpflichtige erklärte die erzielten Gewinne (Unterschiedsbeträge zwischen den Anschaffungskosten und den Tilgungsbeträgen) nicht, weil er der Ansicht war, die Einziehung einer notleidenden Forderung sei im außerbetrieblichen Bereich nur im Rahmen der Spekulationseinkünfte (somit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) erfasst. Das Finanzamt besteuerte die Überschüsse als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 3 EStG (zum Tarif).

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte mit Verweis auf ältere VwGH-Judikatur aus, wenn eine Forderung, die deshalb unter dem Nominale gekauft werde, weil sie notleidend sei, dann im...

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