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Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb des begünstigten Personenkreises
Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025
Mit dem BBG 2025 (BGBl I 2025/25) kam es auch im Bereich von land- und forstwirtschaftlichen Grundstückstransaktionen zu Änderungen. Neben den in der Literatur vielfach diskutierten Änderungen im Bereich des Gesellschafts- und Umgründungsrechts kam es im Bereich der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu Änderungen, die in der Literatur keine Beachtung gefunden haben.
1. Allgemeines
Nach § 4 Abs 1 GrEStG berechnet sich die Steuer von der Gegenleistung (§ 5 GrEStG), mindestens jedoch vom Wert des Grundstücks (§ 6 GrEStG). Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist nach § 6 Abs 1 Z 1 GrEStG der „Wert des Grundstückes“ der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde.
2. Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam der Einheitswert nur dann zur Anwendung, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück innerhalb des begünstigten PersonenS. 1309 kreises (§ 26a Abs 1 Z 1 GGG) übertragen wurde. Außerhalb des begünstigten Personenkreises kam als Bemessungsgrundlage der „gemeine Wert“ zur Anwendung.
A schenkt vor dem seinem Cousin einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb hat eine Größe von 50 ha und einen einfachen Einheitswert von 20.000 Eur...