KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Autobusbetriebe - Einstufung (gültig seit )
gültig von: bis:
XI. Lohnordnung
1. Die Lohnordnung ist im II. Teil des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
2. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer unverzüglich eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Dienstzettel oder Arbeitsvertrag) auszuhändigen.
3. Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG BGBl. 459/1993 sowie § 17c Absatz 1 AZG und § 22d ARG sind einzuhalten.
4. Im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten sein:
Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen
Verordnung 561/2006
Verordnung 165/2014 (Kontrollgerätverordnung)
Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsbezogener Bescheide
Lohnordnung
Anhang zu Abschnitt XI
Dem Arbeitnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Mehrarbeitslohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Mit Wirkung werden die im Bundeskollektivvertrag für die Arbeitnehmer in den privaten Autobusbetrieben festgesetzten Lohnsätze und Spesenvergütungen wie folgt geregelt:
[...]
1 B. Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung in die Lohntafel
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit von Kraftfahrern und Berufskraftfahrern sind Vordienstzeiten, die bei anderen in- oder ausländischen Arbeitgebern als Lenker:innen von Omnibussen (im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2.1.2 KFG) erlangt wurden, im Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem begonnen hat, haben diese Vordienstzeiten dem/der Arbeitgeber/in zu Beginn des Dienstverhältnisses, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (z. B. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andernfalls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (z. B. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken und die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, können eine Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß lit. b) bis spätestens verlangen. In diesem Fall haben sie diese bis spätestens durch Vorlage entsprechender (erforderlichenfalls übersetzter) nachprüfbarer Dokumente oder gleichwertiger Arbeitspapiere, aus denen sich der Nachweis der anrechenbaren Tätigkeit ergibt (z. B. Dienstzeugnis, nicht aber Lebenslauf oder Versicherungsdatenauszug) nachzuweisen, andernfalls keine Anrechnung erfolgt. Unverschuldete Säumnis des Nachweises schadet nicht (z. B. Laufende Klage auf ein Dienstzeugnis). Angerechnete Vordienstzeiten sind im Dienstzettel oder Dienstvertrag bei der Einstufung zu vermerken und die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse darauf zu bescheinigen. Wird kein Dienstvertrag oder -zettel ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
Mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Nachweis erbracht wird, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gem. lit. c) rechtzeitig nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohntafel einzustufen.
Kommentierung
Anrechnung Vordienstzeiten: ja
Deckelung der Anrechnung: ja
Ausbildung relevant für Einstufung: nein
Verfall bei Nichtvorlage von Nachweisen: -
Die Einstufung von Arbeitnehmern in das betreffende Lohn- oder Gehaltsschema erfolgt nach den im Kollektivvertrag festgelegten Kriterien, die sich höchst unterschiedlich darstellen. Dies zeigt sich nicht nur in der jeweiligen Systematik, sondern auch in den sehr unterschiedlichen Begrifflichkeiten.
Nachfolgende Tabelle zeigt häufig verwendete Begriffe und deren Synonyme:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lohntabelle | Lohnordnung |
Lohntafel | Gehaltstabelle | Gehaltsordnung
|
Verwendungsgruppe |
Tätigkeitsgruppe | Tätigkeitsfamilie | Lohngruppe
| Beschäftigungsgruppe
|
Verwendungsgruppenjahre |
Berufsjahre | Betriebszugehörigkeit |
Entwicklungsstufe
|
Hinweis: Zu unterscheiden ist zwischen der Anrechnung für die Einstufung in den Kollektivvertrag und der Anrechnung von Zeiten für den Urlaubsanspruch (6. Woche). Hinsichtlich Anrechnung für die 6. Urlaubswoche ist das Urlaubsgesetz zu beachten (vereinzelt durch kollektivvertragliche Bestimmungen ergänzt). Für die Einstufung in den Kollektivvertrag sind nur die im jeweiligen Kollektivvertrag geregelten Bestimmungen relevant.
Warum ist die Einstufung von so großer Relevanz?
Die Einstufung eines Arbeitnehmers hat entsprechend den vorgelegten Unterlagen und den Regelungen des jeweiligen Kollektivvertrages zu erfolgen, woraus sich ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen Mindestlohn oder ein Mindestgehalt ergibt. Im Falle der Unterentlohnung hat der Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf die Differenz.
Im Zuge einer GPLB können ebenso Abgabendifferenzen vorgeschrieben werden, wenn eine Unterentlohnung aufgrund einer falschen Einstufung festgestellt wird.
Nach den Bestimmungen des LSD‑BG kann eine kollektivvertragliche Unterentlohnung zu einer Anzeige und einer entsprechenden Verwaltungsstrafe führen.
Welche Unterlagen sind zur korrekten Einstufung eines Arbeitnehmers vorzulegen?
Kollektivverträge beinhalten idR keine Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Qualität von Unterlagen betreffend einen Nachweis von Vordienstzeiten oder einer Ausbildung.
Es liegt daher grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, welche Dokumente verlangt und anerkannt werden, wobei allgemein gültige Unterlagen bei Vorlage jedenfalls anerkannt werden müssen (z. B. Dienstzeugnis). Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber nach der Judikatur verpflichtet ist, Arbeitnehmer nach Vordienstzeiten zu befragen und zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern, sofern diese für die Einstufung relevant sind (OGH 8 ObA 19/08i). Auch hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass für die Anrechnung von Vordienstzeiten ein entsprechender Nachweis notwendig ist. Wird dies seitens des Arbeitgebers verabsäumt, kann der Arbeitnehmer trotzdem noch zu einem späteren Zeitpunkt Vordienstzeiten geltend machen.
In der Praxis werden - in Ergänzung zum Lebenslauf - zumeist ein Versicherungsdatenauszug sowie Dienstzeugnisse und Ausbildungsnachweise verlangt bzw. vorgelegt. Aus dem Versicherungsdatenauszug lassen sich Versicherungsjahre herauslesen, dies eignet sich oftmals für eine Plausibilitätsüberprüfung des Lebenslaufes. Dienstzeugnisse geben detaillierte Auskunft über bisher geleistete Tätigkeiten. Ist eine allgemeinere Aussage ausreichend, kann dies auch auf anderem Weg glaubhaft gemacht werden, z. B. durch Lohn- oder Gehaltszettel, die eine entsprechende Berufsbezeichnung aufweisen. Als Nachweise für eine bestimmte Ausbildung oder Qualifikation können Abschlusszeugnisse, Diplome und dergleichen verlangt bzw. vorgelegt werden.
Für die Vorlage von Unterlagen können Kollektivverträge Verfallsfristen vorsehen, dies ist im Einzelnen zu prüfen. Verabsäumt der Arbeitnehmer - trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber - die Vorlage von Unterlagen innerhalb dieser Frist, kann eine daraus resultierende höhere Einstufung auch für die Zukunft grundsätzlich nicht mehr verlangt werden.
Praxistipp: Im Arbeitsvertrag kann festgehalten werden, welche Dokumente vorgelegt wurden bzw. dass eine Nachfrage erfolgt ist.
Die Einstufung in die Lohn- und Gehaltsordnung erfolgt in drei Schritten:
Einordnung in die jeweilige Lohn- oder Gehaltsgruppe aufgrund der ausgeübten Tätigkeit:
Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers, anhand derer die Einstufung in die jeweilige Lohn- und Gehaltsgruppe erfolgt. Sehr viele Kollektivverträge beinhalten allgemeine Beschreibungen jener Tätigkeiten, die zu einer Einstufung in diese Gruppe führen (z. B. „Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen.“), oftmals ergänzt um konkrete Beispiele (z. B. „SachbearbeiterIn mit Führungsaufgaben, SachbearbeiterIn mit fremdsprachlicher Korrespondenz, ...“).
In der Praxis kann es vorkommen, dass bestimmte Tätigkeiten nicht eindeutig den dem Kollektivvertrag zu entnehmenden allgemeinen Beschreibungen oder den dazugehörigen Beispielen entsprechen. In diesen Fällen orientiert man sich idR an der allgemeinen Beschreibung (z. B. Führungsaufgaben als Tätigkeitsmerkmal einer Gruppe).
Im Falle einer Mischverwendung kommt es im Allgemeinen auf das zeitliche Überwiegen an (u. a. ).
Anrechnung Vordienstzeiten:
Der Kollektivvertrag kann Vordienstzeiten bei der Einstufung berücksichtigen, wobei hier in zwei Gruppen zu unterscheiden ist.
Anrechnung von spezifischen Vordienstzeiten. Hier kommt es nur zur Anrechnung von „facheinschlägigen“ Vordienstzeiten.
Allgemeine Anrechnung von Vordienstzeiten. Hier kommt es zur Anrechnung von Vordienstzeiten, ungeachtet ihrer „Facheinschlägigkeit“.
Der Begriff der Facheinschlägigkeit hat keine allgemeingültige Definition. Zum Teil regeln Kollektivverträge, dass nur zuvor verrichtete gleiche Tätigkeiten angerechnet werden, somit Berufserfahrungen in der genau gleichen Verwendung. Zum Teil ist darunter zu verstehen, dass jede Tätigkeit anzurechnen ist, die fiktiv der nunmehrigen Verwendungsgruppe im KV zuordenbar ist (unabhängig von der Branche und auch unabhängig davon, ob es genau der gleiche Inhalt war).
Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise zehn Jahre lang als Controller in einem Industriebetrieb gearbeitet, sind diese Zeiten für die Einstufung in einem Gewerbebetrieb idR anzurechnen, wenn die Anstellung in diesem Betrieb als Bilanzbuchhalter erfolgt. Für die Anrechnung relevant können aber auch frühere Assistenztätigkeiten sein, wenn diese fiktiv der gleichen Verwendungsgruppe wie die nunmehrige Verwendung im Callcenter zuzuordnen sind.
Hinweis: Der Kollektivvertrag muss nicht zwingend eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorsehen, sodass unter Umständen selbst facheinschlägige Vordienstzeiten irrelevant sind (z. B. KV Angestellte in Speditionen ohne Anrechnungsklausel).
Auch Ausbildungen (abgeschlossene Lehre, Studienabschluss) können basierend auf dem Kollektivvertrag als Kriterium für die Einstufung in eine bestimmte Lohn- oder Gehaltsgruppe maßgeblich sein (z. B. Arbeiter Baugewerbe für Facharbeiter, Angestellte WT KV hinsichtlich eines abgeschlossenen Hochschulstudiums). In anderen Kollektivverträgen sind sie für die Einstufung völlig irrelevant.
Das Ausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten ist in den Kollektivverträgen sehr unterschiedlich geregelt: Manchmal gibt es eine Deckelung mit fünf oder 12 Jahren, manchmal ist es unbeschränkt.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat grundsätzlich taggenau zu erfolgen, sofern keine andere Regelung im Kollektivvertrag vorgesehen ist.
Bestimmung des Mindestlohnes bzw. Mindestgehaltes:
Auf Basis der ausgewählten Lohn- oder Gehaltsgruppe und etwaiger anzurechnender Vordienstzeiten und/oder Ausbildungen ergibt sich der Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt, welcher/s dem Arbeitnehmer jedenfalls zusteht.
Abschließender Hinweis: Gegebenenfalls ist ein Aktenvermerk anzulegen, aus dem sich eine kurze Begründung zur Einstufung ablesen lässt. Diesen kann man dem Arbeitsvertrag beilegen.
Einstufung
Der Kollektivvertrag beinhaltet mehrere Beschäftigungsgruppen, die Einstufung hat aufgrund der (überwiegend) ausgeübten Tätigkeit bzw. des (überwiegend) verwendeten Fahrzeugs zu erfolgen. Es ist eine Vorrückung bei langer Betriebszugehörigkeit vorgesehen.
Vordienstzeiten
Frühere Tätigkeiten als Lenker von Omnibussen bei Arbeitgebern im In- und Ausland werden für Kraftfahrer und Berufskraftfahrer bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, sofern es sich um Omnibusse (Klassen M2 und M3) handelt.
Für Dienstverhältnisse, die ab dem beginnen, ist der Nachweis dieser Vordienstzeiten spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage entsprechender, erforderlichenfalls übersetzter, nachprüfbarer Dokumente zu erbringen.
Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, findet keine verpflichtende Anrechnung statt.
Werden Vordienstzeiten angerechnet, sind diese im Dienstzettel oder Dienstvertrag zu vermerken, ebenso wie der fristgerechte Nachweis.
Für Dienstverhältnisse, die vor dem begonnen haben, konnte eine Anrechnung von Vordienstzeiten nur dann erfolgen, wenn sie spätestens bis zum beantragt und entsprechend nachgewiesen wurden. Ist dieser Zeitraum ungenutzt verstrichen, kam es zu keiner Anrechnung, und diese kann auch nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt gefordert werden.
Mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Nachweis erbracht wird, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der rechtzeitig nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohntafel einzustufen.
Ausbildung
Der Kollektivvertrag unterscheidet in der Lohntafel zwischen Kraftfahrern und Berufskraftfahrern mit bestandener Lehrabschlussprüfung.
In Fällen unverschuldeter Versäumnis zur Erbringung des Nachweises von Vordienstzeiten - etwa bei laufender Klage auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses - bleibt der Anspruch auf Anrechnung grundsätzlich gewahrt.
Ein Arbeitnehmer war über 12 Jahre hinweg durchgehend bei drei verschiedenen Verkehrsunternehmen im EU-Ausland als Lenker eines Reisebusses (Omnibus) mit mehr als neun Sitzplätzen tätig. Mit tritt er in ein österreichisches Autobusunternehmen ein und reicht innerhalb der ersten zwei Wochen nach Arbeitsantritt sämtliche relevanten Dienstzeugnisse (übersetzt und im Original) ein.
Da es sich um nachweisbare Vordienstzeiten als Lenker von Omnibussen handelt, sind diese Zeiten im Höchstausmaß von zehn Jahren anzurechnen. Die Anrechnung wird im Dienstzettel vermerkt; der Arbeitnehmer wird entsprechend höher in der Lohntafel eingestuft.