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OGH zum Anwendungsbereich eines Sozialplans
Entscheidung: .
Im Zweifel darf den Parteien einer Betriebsvereinbarung unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen. Der bloße Hinweis in einem Sozialplan auf eine ungefähre Anzahl von Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis beendet werden soll, führt nicht zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des Sozialplans, wenn zugleich ausdrücklich ein zeitlicher Geltungsbereich geregelt ist.
Der Betriebsausschuss der Beklagten und die Beklagte vereinbarten einen Sozialplan, dessen Präambel auf die geplante Absenkung des Personalstands von „rund 620 Mitarbeitern“ verwies. Nach dem Sozialplan bezog sich dieser auf alle unbefristeten Dienstverträge, die durch einvernehmliche Auflösungen bis spätestens beendet werden, sowie auf alle Mitarbeiter, die eine Altersteilzeitvereinbarung auf Grundlage dieses Sozialplans abschließen.
In der Folge wurden 632 Mitarbeiter abgebaut, denen Leistungen aus dem Sozialplan gewährt wurden. Die Klägerinnen wurden zum bzw betriebsbedingt gekündigt. Sie erhielten keine Leistungen aus dem Sozialplan. Die Beklagte brachte vor, das durch den Sozialplan gedeckte Abbauvolumen sei...