Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
108
Sitz-/Ansässigkeitsstaat. Die Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nach Abs. 1 nur in dessen Ansässigkeitsstaat besteuert werden (vgl. die Ausführungen in Rz. 90).
109
Leervermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a DBA-Japan. Nach dem Wortlaut der Vorschrift fallen Gewinne aus der Leervermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen in den Regelungsbereich des Artikels, wenn die Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehört. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 8 DBA-Japan auf Leervermietungen ist somit stets der originäre Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. Nicht von Art. 8 DBA-Japan, sondern von Art. 7 bzw. 20 DBA-Japan erfasst werden dagegen die Gewinne aus der Leervermietung, wenn es sich insoweit nicht um eine untergeordnete Tätigkeit eines Unternehmens handelt, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt (vgl. Rz. 33).
110
Nutzung, Unterhaltung o...