Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
85
Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Wenngleich das DBA-Frankreich keine ausdrückliche Regelung i.S.d. Art. 8 Abs. 4 OECD-MA 2014 enthält, findet auf die Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle Art. 6 Abs. 1 DBA-Frankreich entsprechende Anwendung (Rz. 67). Die Abweichung vom OECD-MA 2014 hat somit insoweit keine materiellen Konsequenzen.
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Gewerbesteuer. Die Regelung in Art. 6 Abs. 4 DBA-Frankreich ist das Pendant zu Art. 4 Abs. 7 DBA-Frankreich. Danach bestimmt sich das Besteuerungsrecht für die Gewerbesteuer auch dann nach dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, wenn die Steuer nach einer anderen Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird. Aus deutscher Sicht hatte die Regelung Bedeutung für die längst abgeschaffte, ergebnisunabhängige Gewerbekapitalsteuer. Zwar gilt gem. § 7 S. 3 GewStG der nach § 5a EStG ermittelte und vom betrieblichen Ergebnis unabhängige Gewinn als Gewerbeertrag nach § 7 S. 1 Gew...