Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Heimathafen
65
Definition. Der Heimathafen eines Schiffes ist derjenige, von dem aus die Seefahrt bzw. Binnenfahrt mit dem Schiff tatsächlich betrieben wird, also regelmäßig der Hafen, in dem sich die gewerbliche Niederlassung des Betreibers befindet. Belanglos ist, ob vom Heimathafen aus die Reisen des Schiffes regelmäßig angetreten werden, was z.B. in der Trampschifffahrt zumeist nicht der Fall ist. Nach deutschen Recht ist der Heimathafen regelmäßig identisch mit dem Registerhafen, da die Eintragung eines registrierpflichtigen Schiffes nach § 4 Abs. 1 SchRegO grundsätzlich im Register seines Heimathafens oder Heimatortes zu erfolgen hat. Hingegen kann der Eigner das Register frei wählen, wenn die Seeschifffahrt z.B. von einem ausländischen Hafen aus betrieben wird, § 4 Abs. 2 SchRegO. Die Eintragung begründet somit im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 3 OECD-MA 2014 nur eine Vermutung, dass sich der Heimathafen auch tatsächlich am Ort des Registers befindet.