Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Beibehaltung der Gewinnabgrenzungsmethodik
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Eingeschränkte Auslegung. In Teilen des Schrifttums wird Art. 7 Abs. 6 so verstanden, dass er allein die Methodik der Gewinnabgrenzung als solche betrifft. Insoweit würde die Vorschrift lediglich einen unbegründeten Wechsel von der Gewinnabgrenzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (Art. 7 Abs. 2) zur globalen Gewinnaufteilungsmethode (Art. 7 Abs. 4) und vice versa verbieten. Demgegenüber sei es nicht erforderlich, im Zeitablauf innerhalb der gewählten Gewinnabgrenzungsmethode nach denselben Kriterien und Prinzipien zu verfahren. Ob auch die OECD eine solche enge Auslegung des Art. 7 Abs. 6 verfolgt, bleibt unklar; vielmehr wird lediglich klargestellt, dass von einer einmal angewandten Methodik nicht auf eine andere übergegangen werden darf, nur weil die andere Methodik zu einem günstigeren Ergebnis führt (vgl. Art. 7 Rz. 58 OECD-MK 2008).
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Weitergehende Auslegung. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 6 lässt eine weitergehende Auslegung des Stetigkeitsgebots zu. Bei einer solchen Interpretation haben nicht nur die Auswahl der Gewinnabgrenzungsmethode selbst...