Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Gewinne eines Unternehmens
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Konkretisierung durch innerstaatliches Recht. Der Begriff „Gewinne“ ist weder in Art. 7 noch in anderen Vorschriften des OECD-MA definiert. Aus dem Zusammenhang der Abs. 2 und 3 des Art. 7 ergibt sich lediglich, dass der Begriff des Gewinns eine Saldogröße von Erträgen und Aufwendungen meint, ohne Einzelheiten zu konkretisieren. Diese ergeben sich vielmehr aus den innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften (vgl. Rz. 37). Der Begriff des Gewinns erfasst dabei auch einen Verlust (verstanden als negativer Gewinn). Da jeder Vertragsstaat zur Ermittlung des Gewinns auf sein innerstaatliches Recht zurückgreift, kann es durchaus vorkommen, dass in einem Vertragsstaat der Betriebsstätte für Zwecke der Quantifizierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (vgl. Rz. 36) ein Gewinn zugewiesen wird und der andere Vertragsstaat im Hinblick auf eine Vermeidung der Doppelbesteuerung nach der Freistellungsmethode (vgl. Rz. 32) einen Verlust bestimmt. Das Abkommensrecht kann diese Problematik nicht lösen; sie ist vielmehr ...