Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
202
Art. 6 Abs. 1, 3 und 5 DBA-Spanien 2011. Art. 6 DBA-Spanien 2011 entspricht in den Abs. 1, 3 und 5 mit geringfügigen Abweichungen den Regelungen in Art. 6 OECD-MA.
203
Art. 6 Abs. 2 DBA-Spanien 2011. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBA-Spanien 2011 spricht bei den Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von „anderen natürlichen Ressourcen“ statt von „anderen Bodenschätzen“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1). Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DBA-Spanien 2011 konkretisiert Schiffe als „See- und Binnenschiffe“.
204
Art. 6 Abs. 4 DBA-Spanien 2011. Art. 6 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 enthält eine Sonderregelung zu Aktien und anderen Anteilen, deren Eigentum unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung des unbeweglichen Vermögens berechtigt. Liegt eine solche Berechtigung vor, dann können die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Ausübung des Nutzungsrechts im Belegenheitsstaat besteuert werden.