Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
89
Begriff der Vermietung und Verpachtung. Die Vermietung und Verpachtung wird gekennzeichnet durch das zeitlich begrenzte Überlassen des Vermögensgegenstands an einen Dritten. Der steuerliche Begriff der Vermietung und Verpachtung umfasst nicht nur die zivilrechtlichen Vertragstypen der Miete und Pacht (vgl. §§ 535 ff.; 581 ff. BGB), sondern auch alle sonstigen Rechtsverhältnisse, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Vermietung und Verpachtung im zivilrechtlichen Sinn vergleichbar sind. Es muss sich um die zeitlich begrenzte Überlassung von unbeweglichem Vermögen zur Nutzung gegen Entgelt handeln. Bei der Vermietung wird dem Mieter eine bestimmte Grundstücksfläche unter Ausschluss anderer zur Nutzung überlassen und der Mieter ist zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Bei der Verpachtung kommt die Berechtigung zur Fruchtziehung hinzu. Dabei kann es sich sowohl um schuldrechtliche Verträge als auch um dingliche Rechtsverhältnisse (z.B. Erbbaurechtsvertrag, Nießbrauch) handeln. Auch Vergütungen für die zwangsweise Überlassung von unbew...