Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Zuweisung des Besteuerungsrechts. Abs. 1 regelt als Grundgedanken der Vorschrift, dass dem Staat, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, das Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus diesem Vermögen zustehen soll. Grundlage hierfür ist die enge wirtschaftliche Beziehung des Belegenheitsstaats zu dem unbeweglichen Vermögen als fundierte Einkunftsquelle. Abs. 1 enthält insofern Tatbestand und Rechtsfolge, während die nachfolgenden Abs. 2 und 3 die im Tatbestand verwendeten Begriffe wie „unbewegliches Vermögen“ und „Einkünfte aus (diesem Vermögen)“ näher bestimmen. Die Besteuerung im Wohnsitzstaat wird nicht geregelt; diese ergibt sich aus Art. 23 A und B.