Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Rechtsentwicklung
8
OECD-MA 1963. Art. 6 besteht im Wesentlichen noch in der Fassung des OECD-MA 1963.
9
OECD-MA 1977. Im OECD-MA 1977 wurde für Abs. 1 klargestellt, dass das unbewegliche Vermögen „im anderen Vertragsstaat“ belegen sein muss. Außerdem wurde der Klammerzusatz zur Einbeziehung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufgenommen. In Abs. 2 wurden geringfügige sprachliche Änderungen vorgenommen, ohne dass damit eine materiell-rechtliche Änderung verbunden war. In Abs. 4 wurde statt des Ausdrucks „freier Beruf“ die weitere Formulierung „selbstständige Arbeit“ gewählt.
10
OECD-MA 2000/2005 sowie 2015. Im OECD-MA 2000/2005 wurde in Abs. 4 der Hinweis auf Art. 14 a.F. (unbewegliches Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient) gestrichen. Da die selbst S. 420 ständige Arbeit i.S. des Art. 14 a.F. nun in den Anwendungsbereich von Art. 7 fällt, führte die Streichung nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung. Gegenüber dem OEDC-MA 2015 haben sich keine Änderungen ergeben. Auch die deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage zu Art. 6 ist unverändert...