Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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c) Bedeutung des OECD-MK für die Auslegung von DBA
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OECD-MK und Art. 31 ff. WÜRV. Wegen des reinen Empfehlungscharakters besteht weder eine völkerrechtliche Verpflichtung für die Vertragsstaaten, dem OECD-MA zu folgen, noch kommt den Ausführungen des OECD-MK eine unmittelbare Verbindlichkeit für die Auslegung eines DBA zu, es sei denn, Letzteres ist in einem DBA ausdrücklich vereinbart worden. Die Bedeutung des OECD-MK für die Auslegung von DBA entscheidet sich damit regelmäßig danach, ob dessen Ausführungen im Rahmen der primären Auslegungsmittel i.S.v. Art. 31 WÜRV Berücksichtigung finden, oder ihm als Auslegungshilfe i.S.v. Art. 32 WÜRV nur subsidiäre Bedeutung zukommt. Jedenfalls dann, wenn ein DBA dem OECD-MA in Aufbau, Konzeption und Formulierungen entspricht und die Vertragsstaaten keine Auslegungsvorbehalte oder Bemerkun S. 49 gen gegenüber dem OECD-MK angebracht haben, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA vorhandenen Ausführungen des OECD-MK (zur Frage der „dynamischen“ Heranziehung des OECD-MK vgl....