Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Feste Geschäftseinrichtung zum Zweck, Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen (Buchst. d)
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Einkaufseinrichtungen. Unter Einkauf ist nach dem allgemeinen Wortverständnis ausschließlich der Erwerbsvorgang zu verstehen. Jegliche Verarbeitung, Bearbeitung oder Veräußerung des erworbenen Gegenstands ist für Art. 5 Abs. 4 Buchst. d schädlich. Ausgenommen ist die unternehmensinterne Weitergabe. Bis zur Einführung des AOA im OECD-MA 2010 diente Art. 5 Abs. 4 Buchst. d der Erleichterung des internationalen Güter- und Warenverkehrs, indem er das Prinzip des Art. 7 Abs. 5 OECD-MA 2008 dem Grunde nach umsetzte (vgl. auch Art. 7 (2008) Rz. 236). Denn durch den bloßen Einkauf von Gütern und Waren (s. Rz. 134) wurde ein Unternehmen zwar auf dem Markt im Quellenstaat tätig. Als ausschließlicher Nachfrager konkurrierte es jedoch nicht mit anbietenden Unternehmen vor Ort. Insoweit bestand kein Grund zur Schaffung von Wettbewerbsgleichheit im Quellenstaat durch Steuerfreistellung der Betriebsstätteneinkünfte im Ansässigkeitsstaat (Kapitalimportneutralität). Dieser hätte nur...