Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Beginn und Ende Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte
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Beginn, Ende und Unterbrechungen. Neben den sachlichen Voraussetzungen definiert insbesondere die vom Wortlaut geforderte Mindestaktivität in der Betriebsstätte den zeitlichen Rahmen ihres Bestehens. Erst wenn sämtliche Merkmale erfüllt sind, wird die feste Geschäftseinrichtung zur Betriebsstätte i.S.d. Art. 5, die ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 auslösen kann. Umgekehrt endet sie mit endgültigem Wegfall einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1. Ob ein endgültiger Wegfall mit der Folge der Beendigung oder nur eine vorübergehende Unterbrechung gegeben ist, ist die Tatfrage. Die Zuordnung von Aufwand und Ertrag in Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung der Betriebsstätte ist eine Frage des Art. 7 (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 193 f. und 195 ff.).