Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
154
Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien. Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien entspricht grundsätzlich Art. 4 Abs. 1 OECD-MA. Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien enthält jedoch keine dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA vergleichbare Regelung.
155
Art. 4 Abs. 2 DBA-Italien. Art. 4 Abs. 2 DBA-Italien entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 2 OECD-MA.
156
Art. 4 Abs. 3 DBA-Italien. Art. 4 Abs. 3 DBA-Italien entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor der Änderung durch das OECD-MA 2017.
157
Protokoll. Ergänzt wird Art 4 DBA-Italien durch zwei Protokollbestimmungen, die im OECD-MA keine Entsprechung haben. Nach Abs. 2 des Protokolls zum DBA-Italien gelten auch Personengesellschaften unter S. 290 bestimmten Voraussetzungen als in einem Vertragsstaat ansässig. Abs. 3 des Protokolls zum DBA-Italien enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass die Ansässigkeit nicht das ganze Jahr über bestand.