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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

V. Staatsangehörigkeit (Buchst. c)

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Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft des Vertragsstaats. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. c als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist. Die Frage der Staatsangehörigkeit bestimmt sich im Hinblick auf natürliche Personen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Unterbuchst. i. Staatsangehöriger ist danach jede Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft des betreffenden Vertragsstaates besitzt (zu Einzelheiten S. 280 vgl. Art. 3 Rz. 53 ff.: Begriff des Staatsangehörigen). Besitzt eine Person neben der Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten noch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, so steht dies der Anwendung der Norm nicht entgegen. Besitzt sie hingegen die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so versagt die Staatsangehörigkeit als „Tie-breaker“-Kriterium. Ein Rückgriff auf Art. 4 Abs. 2 Buchst. d ist dann zwingend.

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