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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

I. Regelungszweck

61

Beseitigung doppelter Ansässigkeit. Da bei der Anwendung eines DBA regelmäßig zwischen dem Ansässigkeits- und dem Quellenstaat zu unterscheiden ist, ist eine Regelung für den Fall erforderlich, dass eine (natürliche) Person in beiden Vertragsstaaten nach Art. 4 Abs. 1 ansässig ist. Eine solche „Tie-breaker“-Regelung findet sich in Bezug auf natürliche Personen in Art. 4 Abs. 2. Danach gilt eine Person nur in dem Vertragsstaat als ansässig, zu dem sie, ausgehend von den in Abs. 2 beschriebenen Kriterien, den stärkeren Bezug aufweist (vgl. auch Art. 4 Rz. 10 OECD-MK). Aus diesem Regelungsziel folgt zugleich, dass die einzelnen Kriterien tendenziell eng auszulegen sind, da andernfalls eine eindeutige Ansässigkeitsbestimmung häufig nicht möglich ist.

62

Prüfungsreihenfolge. Art. 4 Abs. 2 gibt nicht nur die Kriterien für eine Festlegung der Ansässigkeit vor, sondern legt in den Buchst. a bis d auch die Reihenfolge ihrer Berücksichtigung fest. Insgesamt ergibt sich danach folgendes Prüfungsschema:

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