Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Eigene Konzeption von Art. 22 DE-VG. Anders als im OECD-MA ist der deutsche Mustermethodenartikel nicht in Art. 23, sondern in Art. 22 DE-VG enthalten, was der Streichung von Art. 14 geschuldet ist. Art. 22 DE-VG ähnelt im Aufbau stark den jüngeren deutschen DBA (vgl. Art. 23 Abs. 1 DBA-Großbritannien, Art. 22 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012, Art. 22 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012, Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien 2011). Auch inhaltlich ist Art. 22 DE-VG stark an dort enthaltene Klauseln angenähert, wartet jedoch auch mit (kleineren) Überraschungen auf. Art. 22 folgt dabei einer ganz eigenen Konzeption und ist deutlich komplexer als Art. 23A OECD-MA. Lediglich im Ausgangspunkt stimmt Art. 23A Abs. 1 OECD-MA 2017 mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 DE-VG überein, indem die Freistellungsmethode für solche Einkünfte vorgesehen ist, die im anderen Staat besteuert werden können. Die Anrechnungsmethode ist für enumerativ aufgezählte Einkünfte in Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 DE-VG enthalten, der deutlich über Art. 23A Abs. 2 OECD-MA hinausgeht. Beim Progressionsvorbehalt stimmt Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 ...