Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Mindesthaltedauer bei Veräußerung von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft. Nach der Änderung des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017 genügt es zur Anwendung der Grundbesitzklausel, wenn der Schwellenwert von 50 % zu (irgend-)einem Zeitpunkt 365 Tage vor Veräußerung der Anteile an der Immobiliengesellschaft überschritten wurde. Ziel dieser Neuregelung ist die Veränderung der Immobilienquote je nach Interessenlage kurz vor Anteilsübertragungen (z.B. eine Bilanzverlängerung durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen). Dieses Ziel wird durch die neue Missbrauchsvermeidungsregelung jedoch übertroffen. Denn sie erfasst auch solche Fälle, in denen die Immobiliengesellschaft ihren Grundbesitz bereits vor der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile veräußert hat. Damit hat der Belegenheitsstaat nicht nur ein Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des Grundbesitzes, sondern auch während eines weiteren Jahres für die Anteile an der — vormaligen — Immobiliengesellschaft. Dies widerspricht dem internationalen Konsens des § 13 Abs. 5 OECD-MA, dass Gewinne aus der Veräuß...