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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Keine Quellenregelung. Anders als Art. 12 Abs. 1 OECD-MA genügt es Art. 12 Abs. 1 DE-VG, dass die Lizenzgebühren von einer im anderen Staat ansässigen Person als Nutzungsberechtigten bezogen werden. Die Lizenzgebühren müssen nicht aus dem anderen Vertragsstaat stammen. Entsprechend fallen auch Lizenzgebühren unter Art. 12 DE-VG, die aus dem Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat stammen (im OECD-MA folgt dies aus Art. 21 OECD-MA). Wegen der vergleichbaren Problematik in Art. 11 (vgl. dort Rz. 70).

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Warenzeichen. Im OECD-MA 2008 wurde Art. 12 Abs. 2 bereits dahingehend geändert, dass der Begriff des „Warenzeichens“ durch den der „Marke“ ersetzt wurde. Die DE-VG will diese Änderung noch nicht nachvollziehen. Praktisch dürfte sich das aber kaum auswirken, da beide Begriffe in der Sache jedoch weitestgehend synonym sind (s. ausführlicher hierzu Art. 12 Rz. 114).

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