Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Art. 9 TIEA-MA
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Verständigung über die Kostenverteilung. Art. 9 TIEA-MA erlaubt es den Vertragsparteien, sich über die Verteilung der im Rahmen des Auskunftsverkehrs entstehenden Kosten zu verständigen. Im Allgemeinen werden die üblicherweise im Rahmen des Auskunftsverkehrs entstehenden Kosten von der ersuchten Vertragspartei getragen (TIEA-MK Rz. 98). Regelmäßig werden für das Entstehen außergewöhnlicher Kosten Vereinbarungen getroffen, die eine Kostentragungspflicht durch die ersuchende Vertragspartei vorsehen.