Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Art. 7 Abs. 3 TIEA-MA
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Beratungsgeheimnis. Es besteht keine Verpflichtung, Informationen auszutauschen, die vertrauliche Mitteilungen zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt oder einem anderen zugelassenen Rechtsvertre S. 2068 ter offenbaren würden. Das Beratungsgeheimnis ist geschützt. Es muss sich um vertrauliche Mitteilungen handeln, die zum Zweck des Einholens oder Erteilens von Rechtsrat oder zur Verwendung in anhängigen oder beabsichtigten Rechtsverfahren gemacht wurden. Mitteilungen an einen Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter sind nur dann geschützt, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter handeln. Erfolgt eine Tätigkeit des Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters zum Beispiel als Anteilseigner, Treuhänder, Treugeber oder Geschäftsführer einer Gesellschaft usw., besteht keine Privilegierung (TIEA-MK Rz. 88).