Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Art. 4 Abs. 2 TIEA-MA
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Auslegungsregel. Die im TIEA-MA nicht definierten Begriffe haben die Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die sie nach dem Recht der die Begriffe anwendenden Vertragspartei zum Zeitpunkt des Ersuchens haben. Dabei hat die Bedeutung nach dem Steuerrecht des anwendenden Vertragsstaats Vorrang vor dem sonstigen Recht.