Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Verpflichtung zum steuerlichen Informationsaustausch. Die Grundverpflichtung zum steuerlichen Informationsaustausch ist in Art. 1 TIEA-MA niedergelegt. Es wird festgelegt. unter welchen Bedingungen die Vertragsstaaten verpflichtet sind, einander steuerliche Informationshilfe zu leisten. Für die in dem Abkommen genannten Steuern leisten die zuständigen Behörden einander Unterstützung, wenn die vom ersuchenden Staat angefragte Information aus Sicht des ersuchenden Staates für steuerliche Zwecke möglicherweise Verwendung finden kann. Ob die erfragte Information nach Übermittlung durch den ersuchten Staat tatsächlich in einem steuerlichen Verfahren Verwendung findet, ist unbeachtlich. Das BMF hat die Anwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch durch die Steuerverwaltung in einem näher erläutert .