Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 17 Abs. 1 und 2 EUBeitrG
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Zulässigkeit der Anwesenheit von Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten. Zwischen dem deutschen Verbindungsbüro und dem Verbindungsbüro des anderen Mitgliedstaats kann vereinbart werden, dass Bedienstete aus dem anderen Staat im Inland anwesend sein dürfen, um die Beitreibungsmaßnahme zu fördern. Dazu dürfen befugte Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten in Amtsräumen anwesend sein, in denen die deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit ausübt, und bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein, die auf deutschem Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Außerdem dürfen befugte Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren unterstützend tätig sein. Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten dürfen keine hoheitlichen Maßnahmen durchführen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung von Vollstreckungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen. Das Verbindungsbüro legt mit dem Verbindungsbüro des anderen Mitgliedstaats die Voraussetzungen und Modalitäten der Hilfeleistung fest. Dabei stellt d...