Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 13 Abs. 3 EUBeitrG
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Verfahren bei der Beitreibung angefochtener Beträge. Der andere Mitgliedstaat kann auch für die Beitreibung angefochtener Forderungen oder angefochtener Teilbeträge einer Forderung ein Beitreibungsersuchen stellen. Er muss dies eingehend begründen. Darüber hinaus haftet der ersuchende Mitgliedstaat für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge und für möglicherweise geschuldete Entschädigungsleistungen, wenn dem eingelegten Rechtsbehelf später stattgegeben wird.