Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 13 Abs. 2 EUBeitrG
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Deutschland als ersuchter Mitgliedstaat. Ist Deutschland der um Beitreibungshilfe ersuchte Mitgliedstaat und wendet sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder den einheitlichen Vollstreckungstitel, dann unterrichtet das Verbindungsbüro nach entsprechender Unterrichtung durch die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner darüber, dass er Rechtsbehelfe im ersuchenden (anderen) Mitgliedstaat nach dessen Recht einzulegen hat.
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Mitteilung entsprechend Abs. 1 Satz 3. Hat der Vollstreckungsschuldner im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf eingelegt und hat der andere Mitgliedstaat das Verbindungsbüro gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 S. 2041 darüber unterrichtet, hat die Vollstreckungsbehörde, nach entsprechender Mitteilung durch das Verbindungsbüro, das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Entscheidung des im anderen Mitgliedstaat laufenden Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen. Der andere Mitgliedstaat kann unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 (Übernahme einer eventuellen Haftun...