Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. § 6 Abs. 2 EUBeitrG
37
Verpflichtende Mitteilung. Handelt es sich um die Erstattung von Steuern und Abgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ist das Verbindungsbüro verpflichtet, den anderen EU-Mitgliedstaat immer zu informieren. Es S. 2033 handelt sich dabei um die Steuern und Abgaben, für die die Hauptzollämter Vollstreckungsbehörde sind. Der Grund ist, dass es sich bei den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Steuern und Abgaben im Wesentlichen um Eigenmittel der EU handelt, und keine Erstattung vorgenommen werden soll, der eine mögliche Forderung gegenübersteht. Würde dies nicht berücksichtigt, würden die Eigenmittel der EU reduziert, mit der möglichen Folge einer Anlastung dieser Mindereinnahmen an Deutschland.