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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. § 6 Abs. 2 EUBeitrG

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Verpflichtende Mitteilung. Handelt es sich um die Erstattung von Steuern und Abgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ist das Verbindungsbüro verpflichtet, den anderen EU-Mitgliedstaat immer zu informieren. Es S. 2033 handelt sich dabei um die Steuern und Abgaben, für die die Hauptzollämter Vollstreckungsbehörde sind. Der Grund ist, dass es sich bei den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Steuern und Abgaben im Wesentlichen um Eigenmittel der EU handelt, und keine Erstattung vorgenommen werden soll, der eine mögliche Forderung gegenübersteht. Würde dies nicht berücksichtigt, würden die Eigenmittel der EU reduziert, mit der möglichen Folge einer Anlastung dieser Mindereinnahmen an Deutschland.

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