Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 3 Abs. 2 EUBeitrG
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Aufgaben der Verbindungsbüros. Die Verbindungsbüros prüfen die Zulässigkeit von eingehenden und ausgehenden Ersuchen. Eingehende Ersuchen werden von den Verbindungsbüros an die zuständigen Vollstre S. 2029 ckungsbehörden weitergeleitet (§ 4 Abs. 1 und 2). Ausgehende Ersuchen werden von den Vollstreckungsbehörden erstellt und nach Überprüfung auf ihre Zulässigkeit von den Verbindungsbüros an die zuständige ausländische Behörde geleitet. Die Aufgaben der Verbindungsbüros wurden in der EU vereinheitlicht. Damit wird erreicht, dass die Verfahren effektiver abgewickelt werden.