Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
194
Kanada, Deutschland, Vertragsstaat. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Kanada“, „Deutschland“ oder „Vertragsstaat“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-Kanada), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Kanada maßgeblich.
195
Person. Rechtsträger, die wie die Personengesellschaften aus deutscher Sicht keine Gesellschaften sind, sind keine Personen i.S.d. DBA-Kanada.
196
Deutsche. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Kanada gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 GG genannten Personen.
197
Internationaler Verkehr. Ist der Unternehmer in einem Vertragsstaat ansässig, hat er den Ort der Geschäftsleitung aber in einem Drittstaat, steht dies der Annahme eines „internationalen Verkehrs“ i.S.d. DBA-Kanada nicht entgegen. Vgl. im Übrigen zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA Rz. 46 ff.