Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Einzelerläuterungen
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Anwesenheit und Beteiligung von inländischen Bediensteten. Inländische Bedienstete können unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 10 im anderen EU-Mitgliedstaat für Zwecke des Informationsaustauschs gem. § 10 Abs. 1 anwesend sein. Unter der Voraussetzung, dass das Recht des anderen EU-Mitgliedstaats dies zulässt, kann ein inländischer Bediensteter auch Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen, wenn der betroffene Steuerpflichtige zustimmt.